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  • · Fachbeitrag · Kleinunternehmerregelung

    BMF-Schreiben zur privaten Nutzung von Unternehmensgegenständen

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    Da ein Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 S. 2 UStG für die Privatverwendung eines teilunternehmerisch verwendeten Gegenstandes (ausgenommen Grundstücke i.S. des § 15 Abs. 1b UStG) keine unentgeltliche Wertabgabe hinzuzurechnen (BMF 28.3.12, IV D 3 - S 7360/11/10001).

    Sachverhalt

    Bereits im letzten Jahr hatte der BFH (15.9.11, V R 12/11) entschieden, dass die private Mitverwendung eines gemischt genutzten Gegenstandes beim Kleinunternehmer nicht steuerbar ist. Geklagt hatte eine Hausverwalterin, deren Umsätze nach § 19 UStG bislang nicht besteuert wurden. Für das Streitjahr berücksichtigte das FA die im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung ermittelte private Nutzung eines betrieblichen Pkw, wodurch die Klägerin über die Umsatzgrenze rutschte. Bereits das FG Berlin-Brandenburg (15.2.11, 5 K 5162/10) hatte ihr Recht gegeben.

     

    Anmerkungen

    Zur steuerlichen Behandlung je nach Erwerbszeitpunkt führt das BMF weiter aus: Hat der Unternehmer den Gegenstand in einem Besteuerungszeitraum erworben, in dem er noch kein Kleinunternehmer war, liegt eine Änderung der Verhältnisse vor (§ 15a Abs. 7 UStG), die im Berichtigungszeitraum zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führt. Auch in diesem Fall ist die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 S. 2 UStG nicht zu berücksichtigen.

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