Für ab dem 1.7.15 ausgeführte Umsätze ist für die Frage, ob die Verabreichung eines Heilbads nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG begünstigt ist, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL in der jeweils geltenden Fassung) i.V. mit dem Heilmittelkatalog maßgeblich. Entscheidend ist, dass die Verabreichung des Heilbads nach diesen Vorschriften als Heilmittel verordnungsfähig ist, unabhängig davon, ob ...
Die dreijährige Sperrfrist in § 6 Abs. 5 S. 4 EStG ist auf die Einmann-GmbH & Co. KG nicht anwendbar. Sie ist durch teleologische Reduktion auf solche Vermögensübertragungen zu beschränken, bei denen – ohne ...
Der Gewinn eines Architekten oder Ingenieurs ist nicht erst bei der Abnahme der Planungsleistungen oder mit der Honorarschlussrechnung realisiert, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden ...
Beteiligt sich eine Personengesellschaft, die bislang keine gewerblichen Einkünfte erzielt (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft mit gewerblichen Einkünften (Untergesellschaft), tritt die eigentlich stets nicht gewollte Abfärbewirkung ein. Bislang war jedoch unklar, in welchem Veranlagungszeitraum (VZ) die Abfärbewirkung eintritt, wenn die Untergesellschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat: bereits im Veranlagungszeitraum der Beteiligung oder erst im Veranlagungszeitraum der ...
Es ist auch dann von einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert (§ 6 Abs. 3 S. 1 EStG) auszugehen, wenn sich der Übergebende den Nießbrauch am mitübertragenen Grundstück des ...
Der Anspruch auf Investitionszulage ist handelsrechtlich zu bilanzieren. Steuerrechtlich ist er für Zwecke des § 7 g EStG nicht zu berücksichtigen; denn für die Größenmerkmale des § 7g EStG sind die Werte in der ...
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Auch bei einer Patientenidentität zwischen 20 % und 50 % ist die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs durch missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform „Praxisgemeinschaft“ gerechtfertigt. Die wechselseitige Versorgung von Heimpatienten durch beide Praxisgemeinschaftspartner entlastet nicht (BSG 2.7.14, B 6 KA 2/14 B).