Dass eine podologische Behandlung nur mit ärztlicher Verordnung von der Umsatzsteuer befreit sein soll, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG noch aus dem Zweck der Vorschrift, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen (entgegen BMF 19.6.12, BStBl I 12, 682 und Abschn. 4.14.1 Abs. 4 S.8 und 9 UStAE). Podologische Behandlungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG steuerfrei, wenn eine Erkrankung behandelt wird.
Eine Vereinbarung über eine freiberufliche Honorartätigkeit ist unerheblich, wenn sich die Tätigkeit als - sozialversicherungspflichtige - abhängige Beschäftigung darstellt (SG Dortmund 29.10.13, S 25 R 2232/12, ...
Die Einbindung des Raums in die häusliche Sphäre entscheidet darüber, ob ein außerhäusliches oder ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt. Handelt es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, können die ...
Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sind steuerfrei, wenn sie von einer natürlichen Person erbracht und über einen Verein abgerechnet werden (FG Münster 14.1.14, 15 K 4674/10 U, Rev. zugelassen).
Immer wieder gibt es Streit darüber, ob ein nachträglicher Wechsel der Gewinnermittlungsart zulässig ist. Derzeit liegen dem BFH zu dieser Frage zwei Entscheidungen zur Klärung vor. In einem Fall geht es darum, ob ...
Eine Zahnarztehefrau, die in der Praxis ihres Mannes für die Praxisverwaltung und -organisation, den Schriftverkehr, die Personalverwaltung und Abrechnung zuständig ist, erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger ...
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Sinn und Zweck des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Ss 2 EStG erfordern es nicht, dass ein Ingenieur nur dann Freiberufler sein kann, sofern er sich nach Studienabschluss der seinem Studium entsprechenden Fachrichtung tatsächlich widmet. Es genügt vielmehr, wenn er im Anschluss an sein erfolgreich abgeschlossenes Ingenieurstudium auf einem beliebigen Hauptgebiet des Ingenieurwesens in ingenieurtypischer Weise selbständig berufstätig ist (FG Berlin-Brandenburg 7.3.13, 10 K 10056/09).