Bildungsträger müssen bis Ende 2026 keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre „Honorar-Lehrkräfte“ zahlen, auch wenn deren Tätigkeit nach dem Herrenberg-Urteil des BSG als abhängig einzustufen wäre. Der Gesetzgeber hat eine entsprechende Übergangsregelung in § 127 SGB IV geschaffen. Zur Nutzung der Übergangsregelung ist eine explizite Zustimmung der Lehrkraft erforderlich. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben präzisiert, wann die Übergangsregelung greift ...
Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur ...
In der letzten Episode des AStW-Podcasts in diesem Jahr bescheren uns Dietrich Loll und Steffen Pasler einen umfassenden Jahresrückblick zum Steuer- und Wirtschaftsrecht in 2025. Im ersten Teil werden die wichtigsten ...
Die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt (unter Freistellung des ursprünglich eingeteilten Arztes von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Dienst) ist unabhängig davon, wem gegenüber diese sonstige Leistung erbracht wird, als Heilbehandlung i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei (BFH 14.5.25, XI R 24/23).
Der BFH (22.5.25, V R 32/23) hat entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung privater Lehrinstitute nicht von der Gewerbesteuer befreit sind – auch wenn der Käufer den Unterrichtsbetrieb unverändert fortführt.
Auch diese Woche dreht sich in der neuen Episode des AStW-Podcasts wieder alles um aktuelle Entwicklungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht. Dietrich Loll und Co-Moderator Steffen Pasler haben kurz vor dem ...
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Selbstständige Lehrer, die im Auftrag einer berufsbildenden Einrichtung unterrichten und die Schüler persönlich unterrichten, dürfen ihre Umsätze aus diesen Tätigkeiten steuerfrei nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb i. V. m. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG abrechnen – unabhängig davon, ob ein direkter Vertrag mit den Schülern besteht (BFH 15.5.25, V R 23/24).