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Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an Bildungseinrichtungen
| Selbstständige Lehrer, die im Auftrag einer berufsbildenden Einrichtung unterrichten und die Schüler persönlich unterrichten, dürfen ihre Umsätze aus diesen Tätigkeiten steuerfrei nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb i. V. m. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG abrechnen ‒ unabhängig davon, ob ein direkter Vertrag mit den Schülern besteht (BFH 15.5.25, V R 23/24). |
Im streitigen Fall hatte eine Fahrlehrerin im Rahmen einer durch die Bundesagentur für Arbeit geförderten Weiterbildungsmaßnahme praktischen Fahrunterricht als selbstständige Lehrerin für eine anerkannte Bildungseinrichtung erbracht. Trotz fehlender direkter Vertragsverhältnisse zwischen Lehrerin und Fahrschülern sah der BFH die persönlichen Unterrichtsleistungen als steuerfrei an, weil diese unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen und fester Bestandteil der beruflichen Ausbildung an der anerkannten Einrichtung sind. Damit setzte sich der BFH von der engen Auffassung des Finanzamts und des vorinstanzlichen Gerichts ab, das eine Steuerbefreiung nur bei direktem Vertragsverhältnis zwischen Lehrer und Schüler angenommen hatte. Entscheidend ist nach der neuen BFH-Rechtsprechung, dass die Unterrichtsleistung tatsächlich dem Bildungszweck der anerkannten Einrichtung entspricht und die Schüler persönlich unterrichtet werden ‒ das genügt für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG und der entsprechenden EU-Mehrwertsteuerregelung (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL).
PRAXISTIPP | Die Entscheidung erweitert den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung und eröffnet selbstständigen Lehrern, die für berufsbildende Einrichtungen tätig sind, neue Gestaltungsmöglichkeiten: Auch bei sogenannten Subunternehmer-Konstruktionen ist die Umsatzsteuerfreiheit für Unterrichtsleistungen möglich, solange die Unterrichtsleistungen persönlich und dem anerkannten Bildungszweck dienend erbracht werden. Für die steuerliche Beratung bedeutet das, dass nicht zwingend ein Vertrag zwischen dem Lehrer und den Teilnehmern erforderlich ist, um die Steuerbefreiung zu nutzen. Steuerberater sollten ihre Mandanten darauf hinweisen, bei der Gestaltung von Verträgen und Zusammenarbeitsmodellen im Bildungssektor gezielt auf die Anerkennung der Einrichtung und die Unmittelbarkeit der Unterrichtsleistung zu achten, um steuerliche Risiken zu minimieren und die Umsatzsteuerbefreiung optimal auszuschöpfen. |