Wird ein Pkw aus dem Betriebsvermögen veräußert, der auch teilweise privat genutzt wurde, erhöhen die gesamten realisierten stillen Reserven den Gewinn. Der Umstand, dass die in Anspruch genommene Abschreibung infolge der Besteuerung als Nutzungsentnahme teilweise neutralisiert wurde, rechtfertigt keine nur anteilige Berücksichtigung. Ebenso ist keine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA zulässig (BFH 16.6.20, VIII R 9/18).
Bei einer steuerbegünstigten Praxisveräußerung nach § 18 Abs. 3 EStG ist die Fortführung in geringem Umfang unschädlich (10 %-Grenze). Auch die Hinzugewinnung neuer Mandate oder Patienten führt zu keiner ...
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
Das FG Niedersachsen (25.2.20, 9 K 112/18) hat entschieden, dass Verluste aus der Vermietung einer Immobilie nicht mehr anerkannt werden können, wenn bereits bei Abschluss des Mietvertrags die Absicht besteht, das Objekt später unentgeltlich an die Mieter, etwa Sohn oder Tochter, zu übertragen. Der Abzug der Verluste ist auch rückwirkend zu versagen, wenn dem FA die Umstände nachträglich bekannt werden.
Die Kleinunternehmerregelung ist auf solche Unternehmer beschränkt, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind (BFH 12.12.19, V R 3/19).
BAG-Ärzte mit nur einem halben Sitz müssen die Möglichkeit haben, Patienten auch über die zugewiesene anteilige durchschnittliche Fallzahl hinaus hinzuzugewinnen, da sie sonst schlechter gestellt wären als Ärzte ...
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Auch bei der teilentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks und Gebäudes des Privatvermögens gegen eine Veräußerungszeitrente fließen dem Veräußerer von Beginn an steuerpflichtige Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert der Rentenforderung zu Beginn und zum Ende des Streitjahres (sog. Tilgungsanteil) entfallen (BFH 14.7.20, VIII R 3/17).|