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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Steuerpflichtige Zinsanteile in Rentenzahlungen bei teilentgeltlicher Übertragung eines Vermögensgegenstands gegen eine Veräußerungszeitrente

    | Auch bei der teilentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks und Gebäudes des Privatvermögens gegen eine Veräußerungszeitrente fließen dem Veräußerer von Beginn an steuerpflichtige Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert der Rentenforderung zu Beginn und zum Ende des Streitjahres (sog. Tilgungsanteil) entfallen (BFH 14.7.20, VIII R 3/17).|

     

    Im Sachverhalt geht es um die Versteuerung von Rentenzahlungen. Wird ein Objekt gegen Rentenzahlung veräußert, ist der in den Rentenzahlungen enthaltene Zinsanteil zu versteuern. Hier hatte der Übergeber beantragt, keinen Zinsanteil zu versteuern, da er mit dem Übernehmer angesichts dessen schlechter finanzieller Lage absichtlich entsprechend geringere Rente vereinbart hatte. Der BFH stellte jedoch klar, dass der Zinsanteil auch steuerpflichtig ist, wenn die Rente niedriger als der Wert des übertragenen Objekts ist (teilentgeltliche Veräußerung). Die Zins- und Tilgungsanteile in den Rentenzahlungen sind gemäß § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (BewG) i. V. m. Anlage 9a (zu § 13) zum BewG nach finanzmathematischen Grundsätzen unter Verwendung eines Zinsfußes von 5,5 % in Gestalt der Barwerte zu Beginn und zum Ende des Streitjahres zu ermitteln.

    Quelle: ID 46931305

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