Eine bloße Bezeichnung als „Honorararzt“ kennzeichnet sozialversicherungsrechtlich kein besonderes Tätigkeitsbild, weswegen auch auf ambulante Palliativversorgung spezialisierte Ärzte abhängig beschäftigt und daher versicherungspflichtig sein können (LSG Bayern 29.7.20, L 6 R5130/17).
Die Anschaffungskosten für Computerhard- und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung können rückwirkend zum 1.1.21 sofort abgeschrieben werden. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt werden.
Während der Corona-Pandemie sind viele Tagespflegepersonen durch behördliche Auflagen an der Betreuung der Kinder gehindert (gewesen). Das FinMin Schleswig-Holstein weist aber darauf hin, dass die ...
Die Befreiung eines angestellten Arztes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI kann unter Vertrauensschutzgesichtspunkten geboten sein, wenn bereits ein Befreiungsbescheid gemäß § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht vorliegt und eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk nach einem Wechsel in ein anderes Bundesland lediglich wegen Überschreitens der satzungsmäßigen Altersgrenze bei weiterer Tätigkeit als angestellter Arzt nicht ...
Legt der Vertragsarzt keine validen Nachweise zum Umfang seiner vertragsärztlichen Tätigkeit vor, erscheint er nicht zur Sitzung des Zulassungsausschusses und hat er seit mehreren Quartalen ausschließlich ...
Ein Arzt, der aus einer Berufsausübungsgemeinschaft ausgeschieden ist und sich in einer Einzelpraxis neu niederlässt, begründet damit keine Aufbaupraxis, sodass er hinsichtlich der Abstaffelung der Honorare das ...
Grunderwerbsteuer 2026: Hier drohen neue Regressgefahren
Ob Share Deals, MoPeG-Entfristung oder „Hive-Down“: Die Regeln zur Grunderwerbsteuer haben sich im ersten Quartal 2026 grundlegend geändert. Die Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge zeigt, wie Sie Transaktionen nach der neuen Rechtslage rechtssicher gestalten.
Die AStW-Sonderausgabe fasst die neuen Richtlinien der Elektroautoförderung 2026 kompakt und leicht verständlich zusammen. Sie verdeutlicht die Antragsvoraussetzungen, diskutiert Sonderfälle und weist auf mögliche Fallstricke hin. Damit verfügen Sie über eine solide Grundlage für Mandantenberatung.
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Der BFH (29.10.19, IX R 38/17) musste sich mit der Frage befassen, wie für die Anschaffung (von Bruchteilen) eines zum Gesamthandsvermögen zählenden Grundstücks mit aufstehendem Gebäude, für das ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA in Boden- und Gebäudewert aufzuteilen ist. Hintergrund war ein Streit um die Bewertungsmethode bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen für die Kaufpreisaufteilung sowie um die Prüfung der Angemessenheit der ...