Pflege- und Betreuungsleistungen für ambulante Pflege außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen sind gemäß § 35a Abs. 4 S. 1 EStG nicht abziehbar. Im Ergebnis können daher zwar die Aufwendungen für die ambulante Pflege eines Angehörigen, der im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, nicht aber für die ambulante Pflege eines Angehörigen, der in seinem eigenen Haushalt lebt, abgezogen werden (FG Berlin-Brandenburg 11.12.19, 3 K 3210/19, Rev. BFH VI R 2/20).
Gemäß § 24 Abs. 1 ApBetrO dürfen Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen (Rezeptsammelstellen) nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden. Ausnahmen sind nur in medizinisch begründeten ...
Übernimmt ein gemeinnütziger Verein, der im Rettungsdienst tätig ist, die Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer, so unterhält er ...
Durch die Corona-Krise tut sich ein enormes Problem im Bereich der Schenkungsteuer auf. Wer gerade seinen Betrieb auf Sohn oder Tochter übertragen hat oder eine Übertragung plant, will wohl in aller Regel die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG in Anspruch nehmen oder hat diese bereits beansprucht, also eine volle oder teilweise Steuerbefreiung der Übertragung des betrieblichen Vermögens. Allerdings müssen zur Erhaltung der Steuerbegünstigung bestimmte Lohnsummen innerhalb einer bestimmten Frist ...
Der Begriff des Unternehmers bzw. der unternehmerischen Tätigkeit kann bei Auslegung des § 19 UStG nicht anders gesehen werden als bei Auslegung des § 15 UStG. Mit Blick darauf folgt, dass das Erstjahr bereits durch ...
Hauptberuflich Selbstständige können sich als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Die Frage ist, ob sie bei Wegbrechen ihrer Aufträge ihre Beiträge zur GKV reduzieren dürfen.
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Eine Kontenpfändung des FA, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig; denn die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1.3.20 entstanden sind (FG Münster 13.5.20, 1 V 1286/20 AO).