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  • · Fachbeitrag · Sonderausgabenabzug

    Auswirkung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Werden von einer gesetzlichen Krankenkasse Geldprämien als Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten gewährt, mindern diese nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge. Voraussetzung ist jedoch, dass mit dem Bonus ein finanzieller Aufwand der versicherten Person ganz oder teilweise ausgeglichen werden soll. Dies gilt selbst dann, wenn der Bonus pauschal ermittelt wurde (BFH 6.5.20, IX R 16/18). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erhielt von seiner gesetzlichen Krankenversicherung Boni von 230 EUR für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ (u.a. Gesundheits-Check-up, Zahnreinigung und Zahnvorsorgeuntersuchung, Mitgliedschaft im Sportverein und Fitnessstudio, gesundes Körpergewicht). Aufgrund der pauschalen Erstattung behandelte das Finanzamt die Zahlung als Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung und minderte den Sonderausgabenabzug. Das Finanzgericht sah den Bonus hingegen als steuerneutrale Zahlung an.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH schloss sich keiner der Auffassungen an und nahm eine differenzierte Betrachtung der Bonuszahlung vor. Danach mindern auch Boni, welche nicht vorab den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine konkrete Gesundheitsmaßnahme benötigen (pauschale Bonuszahlungen), nicht den Sonderausgabenabzug. Sie sind weiterhin nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die geförderte Maßnahme zuvor beim Steuerpflichtigen Kosten ausgelöst hat und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den entstandenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.

     

    Handelt es sich hingegen um Maßnahmen, die vom Basisschutz der Krankenkasse erfasst sind (z. B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehlt es an Aufwendungen. In diesem Fall mindern die pauschalen Bonuszahlungen den Sonderausgabenabzug. Gleiches gilt für Boni, welche für aufwandsunabhängiges Verhalten oder Unterlassen gezahlt werden (z. B. gesundes Körpergewicht oder Nichtraucherstatus).

     

    Relevanz für die Praxis

    Wurde wegen pauschaler Bonuszahlungen der Sonderausgabenabzug gemindert, sollte die Bonuszahlung unverzüglich überprüft werden. Sind in dieser Pauschalen für selbst getragene Aufwendungen enthalten (z. B. Fitnessstudie, Sportverein, professionelle Zahnreinigung), ist die Minderung rechtswidrig. Sofern der betroffene Steuerbescheid noch angefochten werden kann, sollte unverzüglich Einspruch eingelegt werden (Frist: Ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids).

    Quelle: ID 46867501

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