Der Eingliederung in einen fremden „Arztbetrieb“ kann es zwar entgegenstehen, wenn ein Arztvertreter für die Dauer seiner Tätigkeit die Stelle des Praxisinhabers einnimmt und zeitweilig selbst dessen Arbeitgeberfunktionen erfüllt. Das sei aber nicht der Fall, wenn die Vertretung lediglich die ärztlichen Leistungen vertretungsweise erbringt und keine Vertretung in der Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeinschaftspraxis leiste (BSG 19.10.21, B 12 R 1/21 R).
Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG erfasst nur die Gewinne, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden. Übt der Träger der Einrichtung daneben Tätigkeiten ...
Das BSG 19.10.21 (B 12 R 6/20 R) hat eine in der Intensivpflege eingestellte Altenpflegerin als abhängige Beschäftigte angesehen. Daran änderte auch die freie Vereinbarkeit der Übernahme einzelner Dienste mit dem Pflegedienst nichts.
Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als juristischer Repetitor ist gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig, auch wenn für die hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt eine Befreiung besteht (LSG ...
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Steueränderungen 2026: alles Wichtige auf einen Blick!
Erhöhung der Pendlerpauschale, neue Aktivrente, reduzierte Umsatzsteuer in der Gastronomie u.v.m.: Die Sonderausgabe von AStW Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht fasst die Steueränderungen 2026 kompakt für Sie zusammen. So können Sie gezielt neue Beratungsanlässe schaffen.
Stiftungs-Holding statt Holding-GmbH: 10 Vorteile, die überzeugen
SB StiftungsBrief zeigt Ihnen, warum die Stiftungsholding in vielen Fällen die bessere Alternative zur GmbH ist. Die Sonderausgabe bietet Ihnen einen Handlungsleitfaden, mit dem Sie Vor- und Nachteile exakt gegeneinander abwägen können (inklusive Gestaltungsbeispielen und Berechnungsmuster).
Umsatzsteuerlich stellt sich die Frage, ob Abmahnleistungen steuerbar und steuerpflichtig sind oder ob die Zahlungen des Abgemahnten als Schadenersatz gelten. BFH und BMF sind der Auffassung, dass nur der tatsächliche Ersatz des Schadens von der Umsatzsteuer ausgenommen bleibt, der Aufwendungsersatz, also zumeist die Rechtsanwaltskosten, aber der Umsatzsteuer unterliegt. Das LG Heidelberg ist allerdings ganz anderer Auffassung. Damit könnte in Einzelfällen die zivilrechtliche Durchsetzung des ...