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  • · Nachricht · Scheinselbstständigkeit

    In der Intensivpflege tätige Altenpflegerin ist abhängig beschäftigt

    | Das BSG 19.10.21 (B 12 R 6/20 R) hat eine in der Intensivpflege eingestellte Altenpflegerin als abhängige Beschäftigte angesehen. Daran änderte auch die freie Vereinbarkeit der Übernahme einzelner Dienste mit dem Pflegedienst nichts. |

     

    Die examinierte Altenpflegerin war für einen Pflegedienst als ambulante Altenpflegerin in der Intensivpflege tätig. Die DRV Bund stellte fest, dass die Altenpflegerin über den Dienstplan in die betriebliche Ordnung des Pflegedienstes eingegliedert war.

     

    Das BSG hielt zunächst fest, dass für die Beurteilung die Maßstäbe für vergleichbare Tätigkeiten von Honorarpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen gelten (z.B. BSG 7.6.19, B 12 R 6/18 R). Danach kommt es auf eine Gesamtwürdigung an, in der insbesondere die Eingliederung in die Arbeitsorganisation zu prüfen ist. Kann, wie hier, die Übernahme einzelner Dienste frei vereinbart werden, ist dabei auf die jeweiligen Einzelaufträge abzustellen. Die Einbindung kam insoweit zustande, als neben der Zuweisung zu einem bestimmten Patienten in dessen Wohnung die Arbeitsleistung im Wesentlichen nach Maßgabe der Pflegeplanung und im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den anderen Mitarbeitern des Pflegedienstes zu erbringen war. In die Arbeitsabläufe des Pflegedienstes war die Pflegekraft insbesondere über den von den vom Pflegedienst erstellten Dienstplan eingegliedert.

    Quelle: ID 47846839

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