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  • · Nachricht · Scheinselbstständigkeit

    Sozialversicherungspflicht eines externen Vertretungsarztes

    | Der Eingliederung in einen fremden „Arztbetrieb“ kann es zwar entgegenstehen, wenn ein Arztvertreter für die Dauer seiner Tätigkeit die Stelle des Praxisinhabers einnimmt und zeitweilig selbst dessen Arbeitgeberfunktionen erfüllt. Das sei aber nicht der Fall, wenn die Vertretung lediglich die ärztlichen Leistungen vertretungsweise erbringt und keine Vertretung in der Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeinschaftspraxis leiste (BSG 19.10.21, B 12 R 1/21 R). |

     

    Geklagt hatte eine gastroenterologische Gemeinschaftspraxis und eine in einem Krankenhaus angestellte Oberärztin. Nach Absprache im Einzelfall übernahm sie die Vertretung eines Arztes der Gemeinschaftspraxis wegen Urlaubs oder Krankheit. Sie führte u.a. endoskopische Untersuchungen durch, schrieb Befundberichte und gab Therapieempfehlungen. Sie erhielt eine Vergütung je Einsatzstunde. Die DRV Bund stellte fest, dass die Oberärztin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sei. Nach Ansicht des BSG war die Oberärztin insbesondere hinsichtlich der Zuweisung bestimmter Patienten weisungsgebunden. Aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem Praxispersonal und der kostenfreien Nutzung von Einrichtungen und Mitteln der Gemeinschaftspraxis war sie in deren Arbeitsabläufe eingegliedert.

     

    PRAXISTIPP | Das ausschließliche Tätigwerden in einer Vertretungssituation ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass mit der Ausgestaltung der ärztlichen Vertretung berufszulassungsrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde. Diese seien für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als Beschäftigung unerheblich.

     
    Quelle: ID 47847442

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