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  • · Nachricht · Rechtsprechung

    Neue anhängige BFH-Verfahren für die Freiberufler-Beratung (November 2021)

    | Der BFH hat neue anhängige Verfahren bekannt gegeben, die für die Freiberufler-Beratung vor allem hinsichtlich der Umsatzsteuer relevant sind. |

     

    Im Einzelnen

     

    • Außergewöhnliche Belastung: Handelt es sich bei der Liposuktion um eine im Streitjahr 2018 wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems, insbesondere im Hinblick auf die QS-RL Liposuktion des G-BA vom 19.09.19, sodass die entsprechenden Aufwendungen ohne die Nachweiserfordernisse des § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. f EStDV als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind? (BFH VI R 18/21)

     

    • Heilbehandlung: Unter welchen Voraussetzungen stellt ein durch einen Arzt bei verschiedenen Formen der Alopezie bei Frauen und Männern vorgenommener Eingriff in Gestalt einer Haarwurzeltransplantation eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung dar? (BFH XI R 17/21)

     

    • Unterricht: 1. Sind Umsätze einer GbR aus dem Betrieb einer Schwimmschule nach nationalem Umsatzsteuerrecht steuerfrei? 2. Ergibt sich die Steuerbefreiung der Umsätze aus Kinderschwimmkursen aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL (ist die Vermittlung grundlegender Schwimmtechniken Schulunterricht?)? 3. Findet die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL nicht nur für den von einem Einzelunternehmer, sondern auch für den durch die Gesellschafter einer GbR erteilten Unterricht Anwendung? (BFH V R 31/21)

     

    • Unterricht: Sind Umsätze aus der Durchführung von Schwimmkursen für Kinder unter drei Jahren umsatzsteuerfrei? (BFH V R 35/21)

     

    • Unterricht: Sind die Leistungen eines Judotrainers an einer privaten Sportschule umsatzsteuerfrei? Handelt es sich um Leistungen im Rahmen der Erziehung von Kindern bzw. um Schulunterricht und Aus- und Fortbildung von Kindern i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL sowie um Schulunterricht eines Privatlehrers i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL? (BFH XI R 31/21)

     

    • Bildungsdienstleistungen: Sind die Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, 133 und 134 MwStSystRL dahin auszulegen, dass private Einrichtungen nur dann Einrichtungen des öffentlichen Rechts i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL vergleichbar sind und von der Umsatzsteuer befreit werden dürfen, wenn diese privaten Einrichtungen Bildungsdienstleistungen erbringen, die auch von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, oder scheidet eine Freistellung von der Umsatzsteuer dann aus, wenn öffentlich-rechtliche Einrichtungen entsprechende Bildungsdienstleistungen, wie sie die private Einrichtung erbringt, nicht leisten? (BFH V R 34/21)
    Quelle: ID 47847246

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