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  • · Nachricht · Werkvertragsrecht

    Vereinfachung: LG kann ortsübliche Vergütung selbst feststellen

    | Beim Streit um die angemessene Vergütung wird ab sofort vieles einfacher. Ein LG (hier: die seit 2018 überall eingerichteten Baukammern) kann auf die zeitaufwendige Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten und aus eigener Sachkunde beurteilen, ob die Vergütung, die ein ausführenden Auftragnehmer in einem Nachtrag fordert, angemessen ist. Das hat das LG Osnabrück klargestellt. |

     

    Im vorliegenden Fall ging es um die Höhe der geforderten Vergütung für Putz-, Fliesen- und Abdichtungsarbeiten. Das LG vertritt die Ansicht, dass eine Baukammer regelmäßig mit Bausachen befasst ist und deshalb die üblicherweise angesetzten Stundensätze und Materialpreise der Region kennt. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es deshalb nicht (LG Osnabrück, Beschluss vom 27.03.2019, Az. 6 S 19/19, Abruf-Nr. 209323).

     

    PRAXISTIPP | Die Voraussetzungen für eine solche vereinfachte Feststellung müssen Sie als Planungsbüro selbst herstellen; nämlich durch Vorlage der vollständigen Nachtragsprüfung, aus der hervorgeht, wie Sie die geprüften Preise kalkulatorisch herleiten. Eine richterliche Schätzung erfordert nämlich eine hinreichende fachliche Grundlage, also konkret auf den Fall bezogener Belege bzw. Schätzungsgrundlagen. Es muss auch bei richterlicher Schätzung nachvollziehbar sein, wie das Gericht zum preislichen Ergebnis gekommen ist.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 1 | ID 45970618