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  • 01.10.2019 · Nachricht · Werkvertragsrecht

    Mängelanzeigen müssen keine Mängelursachen enthalten

    | Eine Mängelanzeige ist ausreichend verständlich, wenn sie die Erscheinungsbilder des Mangels benennt. Es ist nicht erforderlich, dass Sie auch die Mangelursachen benennen, die Sie vermuten. Das hat das OLG Stuttgart klargestellt. |