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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Nichtabruf von Leistungen ist keine Kündigung

    von Rechtsanwalt Felix Pause, LL.M., SCHWAMB Rechtsanwälte, München

    | Schneller als erwartet hat sich die Rechtsprechung mit dem in PBP 1/2019 aufgeworfenen Problem „Auftraggeber beauftragt Sie mit einer Leistung und will die dann im Projektverlauf nicht in Anspruch nehmen“ befasst. Das OLG Frankfurt a. M. hat dabei die Einschätzung von PBP geteilt: Ruft Ihr Auftraggeber keine weiteren Leistungen ab, ist das keine freie Kündigung des Vertrags. Lernen Sie die Entscheidung kennen und erfahren Sie, wie Sie sich in solchen Fällen richtig verhalten. |

     

    Planer reagiert auf Nichtabruf mit der Stellung einer Schlussrechnung

    Der Auftraggeber hatte den Planer im April 2012 mit diversen Planungs- und Beratungsleistungen beauftragt. Der Planer erbrachte diese bis September 2012. Entsprechende Abschlagsrechnungen wurden anstandslos bezahlt. Ab Oktober rief der Auftraggeber dann keine weiteren Leistungen mehr ab. Im März 2013 wurde es dem Planer zu dumm. Er stellte eine Schlussrechnung, in der er die nichtabgerufenen Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen in Rechnung stellte. Er rechnete sein Honorar also so ab, als ob der Auftraggeber den Vertrag frei gekündigt hätte (§ 648 BGB). Nach mehreren Zahlungserinnerungen meldete sich der Auftraggeber. Er teilte mit, dass er kein Interesse mehr an der Weiterführung des Projekts mit dem Planer habe und sich eine einvernehmliche Abwicklung der Angelegenheit wünsche.

     

    Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M.

    Das OLG hat klargestellt, dass die Schlussrechnung des Planers falsch war. Weder in dem Nichtabruf von Leistungen noch in der Reaktion auf die Zahlungserinnerung könne eine freie Kündigung gesehen werden. Die Aussage, dass der Auftraggeber kein Interesse mehr an der Weiterführung des Projektes habe, sei vielmehr als Kündigung aus wichtigem Grund zu deuten (§ 648a BGB bzw. damals § 314 BGB). Der wichtige Grund liege darin, dass der Planer mit der Schlussrechnung zum Ausdruck gebracht habe, keine weiteren Leistungen mehr erbringen zu wollen (Leistungsverweigerung). Folglich habe der Planer keinen Anspruch auf Vergütung der nicht mehr erbrachten bzw. nicht mehr abgerufenen Leistungen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.12.2015, Az. 5 U 60/15, Abruf-Nr. 206807, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 04.07.2018, Az. VII ZR 17/16).