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  • · Fachbeitrag · Honorarmanagement

    Denkmalrechtliche Abstimmungen nach Erteilung der Baugenehmigung: Noch Grundleistung?

    | Denkmalschutz ist wichtig, macht aber auch Aufwand. Immer wieder stellt sich deshalb die Frage, ob Aufwendungen für Ortstermine mit Bemusterungen, Abstimmungen zu Ausführungsdetails, Farben oder ähnlichem, die speziell der denkmalrechtlichen Abstimmung dienen und im Rahmen der Bauüberwachung (z. B. vor Ort) erbracht werden, zu den Grundleistungen in den Lph 3 und 4 gehören oder ob es sich um Besondere Leistungen handelt. PBP gibt die Antwort. |

    Denkmalrechtliche Abstimmungen als Praxisproblem

    Zunächst ist festzuhalten, dass die Entwurfsplanung in der Genehmigungsplanung (Lph 4) noch nicht so vertieft ist, dass dort alle planerischen Details bei der Denkmalbehörde beantragt und von der Behörde genehmigt werden können. Mit anderen Worten: Das denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren reicht oft in die Ausführungsplanung (Lph 5), Ausschreibung (Lph 6) oder gar in die Bauüberwachung (Lph 8) hinein.

     

    Damit liegen diese denkmalrechtlichen Abstimmungen allein aufgrund der erforderlichen Planungsvertiefung zeitlich nicht mehr in der eigentlichen Phase der Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Denken Sie etwa an Bemusterungen mit Farbfestlegungen, die erst auf der Baustelle erfolgen. Dürfen diese Leistungen trotzdem den frühen Lph (Entwurfs und Genehmigungsplanung) zugeschrieben werden mit der Folge, dass dieser Aufwand nicht zusätzlich als Besondere Leistungen honorierbar ist?