23.07.2019 · Fachbeitrag · Bauüberwachung
Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle ist nicht allein Sache der Bauüberwachung
| Der mit der Bauüberwachung betraute Architekt darf sich darauf verlassen, dass die am Bau beteiligten Unternehmen ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllen. Selbst verkehrssicherungspflichtig wird er nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Unternehmen in dieser Hinsicht nicht ausreichend sachkundig oder unzuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung hätte erkennen können. Erfahren Sie, was diese Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. für Sie bedeutet. |