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  • 23.07.2019 · Nachricht · Bauüberwachung aktuell

    Bei der Rechnungsprüfung ist auch der Leistungsstand zu prüfen

    | Schuldet der Bauüberwacher eine Rechnungsprüfung (Lph 8), muss er prüfen, ob der vom ausführenden Unternehmer erreichte Leistungsstand in Quantität und Qualität eine in Rechnung gestellte Zahlung rechtfertigt. Verletzt er diese Pflicht und zahlt der Bauherr zu viel, entsteht dem Bauherrn ein Schaden in Höhe des überhöhten Betrags, für den der Bauüberwacher haftet. Das hat das KG Berlin klargestellt. |