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  • · Fachbeitrag · Anrechenbare Kosten

    Mitverarbeitete Bausubstanz: OLG Brandenburg bestätigt Rechenschema von PBP

    | Wie muss die planerische Bearbeitung erfolgen, damit sie beim Honorar als mitverarbeitete Bausubstanz (mvB) anrechenbar ist, und wie werden die anrechenbaren Kosten für die mvB rechnerisch hergeleitet? Zu diesen Fragen hat das OLG Brandenburg Stellung genommen und einen lange währenden Streit ‒ zu Ihren Gunsten ‒ beendet. Erfahren Sie, wie Sie von der Entscheidung konkret profitieren. |

    Der Fall: Deponie musste instand gesetzt werden

    Im konkreten Fall hatte der Bauherr eine Deponie mit einer Fläche von rd. 15 ha betrieben. Extreme Regenfälle hatten auf der Deponie großflächige Erosionen hervorgerufen. Sedimentierendes Erosionsmaterial hatte einen Großteil der Entwässerungsgräben, Durchlässe, Rohrleitungen und Versickerungsbecken stark beschädigt. Oberflächenwasser konnte nicht mehr geordnet abgeleitet werden. Es floss unkontrolliert auf den unbefestigten Böschungen ab, was wiederum zu erheblichen Schäden und Unterspülungen führte.

     

    Mit der Planung der Schadensbeseitigung war ein Ingenieurbüro beauftragt worden (Lph 3 ‒ 7). Der Auftraggeber ging von anrechenbaren Kosten von rd. 700.000 Euro aus; das Ingeneurbüro stellte 2,2 Mio. Euro ein. Im weiteren Verlauf meldete der Planer Mehrkosten bezüglich seines Honorars an, weil er die mvB bei den anrechenbaren Kosten angemessen berücksichtigt wissen wollte, obwohl die Parteien vorher anderslautende Honorarvereinbarungen getroffen hatten. Unter Einschluss der mvB hätte das Honorar die Mindestsätze der HOAI erreicht. Es ging vor Gericht.