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  • · Nachricht · VOB/B

    Novellierung wird Anfang 2022 doch noch nicht kommen

    | Mit der angestrebten Novellierung der VOB/B zum Jahresanfang 2022 wird es nichts werden. Das hat PBP von der Frankfurter Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Lena Rath erfahren. Sie selbst hat es von der Jahrestagung der Arge Baurecht „mitgebracht“. |

     

    Bei der Tagung, die vom 19.-20.11. in Weimar stattfand, referierte Cordula Betz, Referentin Bauvertragsrecht im BMI, zum Stand der Novellierung der VOB/B. Das Ergebnis war ernüchternd. Nach den Ausführungen der Referentin sei, so Lena Rath, nicht einmal absehbar, dass der maßgebende Deutsche Verdingungsausschuss für Bauleistungen (DVA) tatsächlich zu einer baldigen Einigung komme. Es gebe viele Punkte, über die bei der VOB/B 2022 noch sehr gerungen und gestritten werde.

     

    Hintergrund | Eine Überarbeitung der VOB/B ist deshalb erforderlich, weil sie in zentralen Punkten vom Wortlaut der Neuregelungen des BGB 2018 abweicht. Der erste Entwurf des BMI orientierte sich an zwei Leitplanken: Zum einen sollen das Anordnungsrecht sowie die anknüpfende Vergütungs- und Abschlagsberechnung auch unabhängig von der Privilegierung der VOB/B in § 310 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten können. Zum anderen sollen die Vorschriften praxisorientiert und ausgewogen sein und Schwächen des Gesetzes ausgleichen. Diesen „schmalen Grat“ sollen folgende Regelungen überwinden:

    • Unmittelbares Anordnungsrecht bleibt erhalten.
    • Sofortige Befolgungspflicht der Anordnung nur noch bei Eilbedürftigkeit.
    • Befolgungspflicht im Übrigen suspendiert, solange über Vergütung verhandelt wird.
    • Jede Partei kann das Scheitern von Verhandlungen über Vergütung erklären.
    • Vergütung wird anhand tatsächlich erforderlicher Kosten berechnet mit Vermutung, dass die fortgeschriebene Kalkulation diesen entspricht.
    Quelle: ID 47835061