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  • · Fachbeitrag · VOB/B

    Nachtragsprüfung gemäß VOB/B: So profitieren Sie von einer Entscheidung des OLG Düsseldorf

    | Ein ausführender Unternehmer, der eine Zusatzvergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B beantragt, ist selbst dafür verantwortlich, die Mehr- oder Minderkosten gegenüber dem Hauptvertrag nachvollziehbar darzulegen. Das hat das OLG Düsseldorf klargestellt und den Planungsbüros damit gute Handreichungen zur Verfügung gestellt, um Nachträge künftig wesentlich einfacher und schneller zu prüfen. |

    Tagesgeschäft ist von Unsicherheiten geprägt

    Auch wenn hinreichend bekannt ist, dass für die zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B erforderlich ist, dass der nachtragsfordernde Unternehmer die Preisgrundlagen darlegt, ist das Tagesgeschäft von Unsicherheiten geprägt. Diese resultieren aus der schwierigen Gemengelage, in der sich die Planungsbüros hier befinden.

     

    Der Bauherr erwartet, dass Sie für ihn solche Vergütungsfragen fachtechnisch schnell lösen, damit er mit den Investitionskosten disponieren kann. Andererseits steht auch für Ihr Planungsbüro viel auf dem Spiel. Denn für das fachtechnische und rechnerische Nachtragsprüfergebnis muss am Ende das Planungsbüro einstehen, das die Nachtragsprüfung final durchführt.