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  • · Fachbeitrag · VOB/B

    Frist zur Mängelbeseitigung: Wann ist das „Angemessenheits“-Kriterium noch erfüllt?

    | Bevor Ihr Auftraggeber (auf Ihre Empfehlung) einen Bauvertrag wegen mangelhafter Leistung kündigen kann, muss er dem ausführenden Betrieb eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung eingeräumt haben. Diese bestimmt sich ‒ so das OLG Brandenburg im Einvernehmen mit dem BGH ‒ nach Art und Umfang der erforderlichen Arbeiten, dem, was ein tüchtiger Arbeiter dafür benötigen würde und einer gewissen Vorlaufzeit, um alles Organisatorische veranlassen zu können. |

     

    Das steht in der VOB/B

    In § 4 Abs. 7 VOB/B ist geregelt: „Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Absatz 3).“

     

    Drei Wochen können zu kurz sein

    Im konkreten Fall ging es um Fassadenarbeiten (WDV-Systems) für eine Wohnsiedlung. Nach der Abnahme hatte der Fassadenbauer noch eine Restforderung erhoben. Diesen Betrag wollte der Auftraggeber nicht zahlen. Er erwiderte die Zahlungsklage mit Mängelrügen und einer Aufforderung, die Mängel binnen zwei Wochen zu beseitigen. Knapp eine Woche nach fruchtlosem Fristablauf kündigte der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund.