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  • · Fachbeitrag · VOB/B

    Die neue VOB/B 2012 - Was Planer jetzt beachten müssen

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtDr. Andreas Stangl, Kanzlei am Steinmarkt, Cham

    | Von der Neuregelung der VOB/B sind alle Planungsbüros betroffen, die die Leistungsphase 8 bearbeiten. Die Änderungen im Text der VOB/B sind zwar nur minimal, die Auswirkungen auf die Rechnungsprüfung, Fragen der Fälligkeit und des Verzugs aber beachtlich. Architekten und Ingenieure müssen sich an diese neue Situation - verkürzte Fristen - anpassen, um Nachteile des Auftraggebers bzw. eine eigene Haftung zu vermeiden. |

    Die Änderungen in § 16 VOB/B im Überblick

    Im Kern wurde lediglich § 16 VOB/B geändert. Nachfolgend eine Übersicht über die dortigen - wichtigsten - Änderungen.

     

    • Übersicht Änderungen in VOB/B 2012
    Regelungsumstand
    VOB/B neu
    VOB/B alt

    Fälligkeit der Abschlagsrechnung nach deren Zugang

    21 Kalendertage

    18 Werktage

    Fälligkeit der Schlussrechnung nach deren Zugang

    30 Kalendertage

    2 Monate

    Fälligkeitsvereinbarung gerechnet ab Zugang

    60 Kalendertage

    ---

    Einwand der fehlenden Prüffähigkeit bei Schlussrechnung nach deren Zugang

    30 Kalendertage

    2 Monate

    Rechtzeitigkeit der Zahlung des Auftraggebers

    Erhalt des Betrags (Leistungserfolg)

    Anweisung des Betrags (Leistungshandlung)

    Verzug mit Rechnungen

    Ohne Mahnung und Nachfristsetzung

    Nachfristsetzung erforderlich

    Vorbehaltserklärung nach Zugang der Schlusszahlungsmitteilung

    28 Kalendertage

    24 Werktage

    Vorbehaltsbegründung innerhalb weiterer

    28 Kalendertage

    24 Werktage

    Skontoauswirkungen, wenn keine Rechtzeitigkeitsklausel

    Erhalt des Betrags (Leistungserfolg)

    Anweisung des Betrags (Leistungshandlung)

    Skontoauswirkung auf Skontierfrist muss Fälligkeit angepasst werden, das heißt unter

    21 Kalendertage bei AR1

    30 Kalendertage bei SR2

    18 Werktage bei AR

    2 Monate bei SR