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  • · Fachbeitrag · Mitwirkung Bei der Vergabe

    BGH stellt klar: Baukosteneinsparungen in Leistungsphase 7 sind doch möglich

    | Die Einhaltung von Baukosten ist ein Bestandteil der Planungs- und Überwachungsleistungen von Planungsbüros, der immer wichtiger wird. Eine interessante Entscheidung des BGH eröffnet Ihnen (bzw. öffentlichen Auftraggebern bei VOB/A-Verträgen) neue Möglichkeiten, noch im Rahmen der Leistungsphase 7 auf mögliche Einsparpotentiale hinzuweisen und mit dem ausführenden Unternehmen entsprechendes zu vereinbaren. |

     

    Ausschreibungsinhalt muss nicht vollständig beauftragt werden

    Im vorliegenden Fall ging es um eine Straßenbaumaßnahme. Im Auftragsschreiben hatte der Auftraggeber bestimmt, dass die in Abschnitt 14 des Leistungsverzeichnisses enthaltenen Sicht- und Blendschutzwände, die mit rund 327.000 Euro angeboten waren, entgegen der Angaben im Leistungsverzeichnis nun doch nicht Auftragsbestandteil sind. Damit verringerte sich das Auftragsvolumen auf rund 6,5 Mio. Euro. Darüber hinaus wurden die Ausführungstermine gegenüber der Ausschreibung geändert.

     

    Der Auftragnehmer nahm diesen - gegenüber der Ausschreibung abgeänderten - Auftrag an, indem er das Auftragsschreiben mit der Auftragsbestätigung unterzeichnete und an den Auftraggeber zurückreichte. Später kam es zum Streit. Der ausführende Unternehmer machte Mehrforderungen im Zuge der Bauausführung geltend, weil die Vertragstermine gegenüber den ursprünglichen Terminen verschoben worden waren.

     

    Bei Einvernehmen kann Unternehmer nicht Nachkarten

    Der BGH entschied zugunsten des öffentlichen Auftraggebers. Auftraggeber und Auftragnehmer sind nicht gehindert, einen reduzierten Auftrag mit geänderten Terminen abzuschließen, wenn sich zeigt, dass finanzieller Anpassungsbedarf nach unten besteht. Entscheidend ist, dass beide Partner den so reduzierten Auftrag einvernehmlich wollen. Das war hier der Fall. Deshalb war der reduzierte Auftrag ordnungsgemäß zustande gekommen (BGH, Urteil vom 6.9.2012, Az. VII ZR 193/10; Abruf-Nr. 123058).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Für Planungsbüros bedeutet dieses Urteil im Ergebnis, dass auch nach Angebotseröffnung noch Raum für Baukosteneinsparungen besteht und damit aktiv auf einmal gesetzte Kostenziele hingearbeitet werden kann.
    • Ein solches Verfahren setzt allerdings Einvernehmen beider Partner voraus, weil der geänderte Auftrag formal als neues Angebot des Auslobers anzusehen ist, das der Auftragnehmer annehmen kann oder auch nicht.
    • Last but not least bleibt festzuhalten, dass es sich hier um eine baurechtliche Frage handelt, die der Auftraggeber klären muss. Das Planungsbüro hat dafür kein Mandat. Es kann den Auftraggeber aber im Rahmen der Mitwirkung bei der Vergabe auf mögliche Einsparpotenziale hinweisen.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 15 | ID 36235770