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  • · Fachbeitrag · Lph 8

    Rechnungsprüfung: BGH revolutioniert Vergütungsberechnung für Nachträge nach VOB/B

    von Rechtsanwalt Felix Pause, LL.M., SCHWAMB Rechtsanwälte, München

    | Bauunternehmen haben Nachträge für Massenmehrungen, Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen bei VOB/B-Verträgen bisher nach ihrer Urkalkulation abgerechnet. Der BGH hat dieser vorkalkulatorischen Preisfortschreibung jetzt eine Absage erteilt und die tatsächlichen Kosten nebst angemessener Zuschläge als Grundlage für die zusätzliche Vergütung festgelegt. Erfahren Sie, welche Auswirkungen das Urteil auf Ihre Rechnungsprüfung hat und wie Sie Bauherren hier optimal beraten. |

    Der VOB/B-rechtliche Hintergrund

    Weicht bei einem VOB/B-Einheitspreisvertrag bei einer Position die angebotene von der tatsächlich ausgeführten Menge ab, gilt § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B: „Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.“

     

    Mit anderen Worten: Sobald die angebotene von der ausgeführten Menge um mehr als zehn Prozent abweicht, muss ein neuer Einheitspreis ermittelt werden. Für den (Normal-)Fall, dass keine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt, wurde nach bislang herrschender Meinung der neue Einheitspreis anhand der Urkalkulation des Auftragnehmers ermittelt.