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  • · Fachbeitrag · Betriebshaftpflichtversicherung

    Haftpflicht: In diesen Fällen sind schadensbedingte Prämienerhöhungen erstattungsfähig

    von RA Dr. Michael Scheffelt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Bettinger Scheffelt Müller, Partnerschaft mbB, München

    | Fehler passieren. Wird daraus dann ein Haftpflichtschaden, führt das in der Regel dazu, dass der regulierende Versicherer die Prämie für Ihre Berufshaftpflicht erhöht. Sie müssen für Ihren Versicherungsschutz selbst dann mehr zahlen, wenn sich herausstellt, dass Sie gar nicht der Verursacher waren, und diesen im Innenverhältnis regresspflichtig machen. Dann sollten Sie prüfen, ob Sie auch dieses „mehr an Prämie“ vom eigentlichen Schadenverursacher zurückholen können. Wann das der Fall ist und wie Sie dabei vorgehen, lesen im folgenden Beitrag. |

    Fall aus der Praxis zeigt die Problematik

    Problem und Lösung werden anhand eines Falls aus der Praxis offenbar:

     

    Gericht stellt Bauüberwachungsfehler fest

    Ein Architekt (A) hatte sich gegenüber einem Auftraggeber (AG) verpflichtet, die Planung und Überwachung bei einem Schulneubau zu übernehmen. Die Bauüberwachungsleistungen übertrug A vollumfänglich auf einen Subunternehmer (BÜ), der eigenständig versichert war. Der AG stellte Mängel an der Dachabdichtung und am Wärmedämmverbundsystem fest. Die gerichtliche Beweisaufnahme hatte ergeben, dass diese nicht auf Planungsfehlern, sondern ausschließlich auf Ausführungsfehlern der beiden ausführenden Unternehmen (U1 bzw. U2) beruhten. Allerdings hätte eine ordnungsgemäße Bauüberwachung die Mängel verhindert. Die mängelbedingten Beseitigungskosten beliefen sich auf rund 600.000 Euro. U1 und U2 waren beide spätestens seit dem Haftungsfall insolvent. A wurde wegen der Bauüberwachungsfehler des BÜ, die ihm zugerechnet wurden, rechtskräftig verurteilt.