Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vermögensplanung

    Die „Güterstandsschaukel“: So sichern Eheleute im Planungsbüro erworbenes Vermögen

    | Ehegatten genießen steuerlich bei Vermögensübertragungen einige lukrative Gestaltungsmöglichkeiten. Besonders interessant ist die sogenannte Güterstandsschaukel. Damit kann unter anderem in Familienunternehmen, wie sie Planungsbüros oft sind, Vermögen innerhalb der Familie so übertragen werden, dass es im Haftungs- oder Insolvenzfall unangetastet bleibt. |

    Das verbirgt sich hinter der Güterstandsschaukel

    Sind Sie verheiratet und haben mit Ihrem Ehepartner bei der Eheschließung keinen Ehevertrag geschlossen, gilt für Sie automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Ehegatten können jedoch den Güterstand frei wählen. Deshalb dürfen sie die Zugewinngemeinschaft während der Ehe auch beenden und durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag die Gütertrennung nach § 1408 BGB vereinbaren.

     

    PRAXISHINWEIS | Durch die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft entsteht von Gesetzes wegen eine Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 BGB. Der Clou an dem Wechsel: Diese Zugewinnausgleichsforderung gehört nicht zum schenkungsteuerbaren Erwerb (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Ein Ehegatte kann also in Erfüllung seiner Ausgleichsforderung Vermögensgegenstände auf den anderen übertragen, ohne dass dabei Schenkungsteuer fällig wird.

     

    Rund wird dieses steuerliche Gestaltungsmodell, wenn die Ehegatten nach der Erfüllung der Ausgleichsforderung wieder per notariellem Ehevertrag zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückwechseln - daher die Bezeichnung „Güterstandsschaukel“. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieses Modell abgesegnet (BFH, Urteil vom 12.7.2005, Az. II R 29/02; Abruf-Nr. 052947).

    In welchen Fällen lohnt sich die Güterstandsschaukel?

    Die Güterstandsschaukel lohnt sich für Ehegatten vor allem in drei Fällen:

     

    • Der Freibetrag für Schenkungen zwischen Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro ist durch andere Schenkungen verbraucht.

     

    • Vermögen gehört nur einem Ehegatten und soll den Kindern übertragen werden: Durch die vorherige Übertragung von Vermögen auf die Ehefrau im Rahmen der Güterschaukel kann der Freibetrag bei Schenkung an das Kind verdoppelt werden, weil nun beide Elternteile schenken.

     

    • Ein Ehegatte ist selbstständig. Um zu vermeiden, dass im Haftungsfall auf das Privatvermögen zugegriffen wird, kann ein Teil des Vermögens auf den anderen Ehegatten übertragen und vor Gläubigern geschützt werden.

    Güterstandsschaukel zur Vermögenssicherung anwenden

    Die Güterstandsschaukel bietet sich für die Inhaber von Planungsbüros also vor allem an, um Vermögen zu sichern. Sie können zumindest einen Teil Ihres Vermögens, das ja auch erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt ist, als Zugewinnausgleich auf Ihren Ehepartner übertragen und damit vor dem Gläubigerzugriff abschirmen.

     

    Familiäre Umstrukturierung lässt Gläubiger außen vor

    Das Vermögen bleibt im gemeinschaftlichen Eheverbund erhalten. Da die Zugewinnausgleichsforderung keine Schenkung begründet, sondern kraft Gesetzes entsteht, ist diese familieninterne Umstrukturierung auch nicht ohne weiteres der Gläubigeranfechtung ausgesetzt. Nichtsdestotrotz eignet sich die Güterstandsschaukel weniger als akutes Sicherungsmittel denn als eine langfristige präventive Maßnahme.

     

    Wie erwähnt, besteht der Charme der Güterstandsschaukel darin, nach Vereinbarung der Gütertrennung wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückwechseln zu können. Für die Rückkehr müssen Sie noch nicht einmal eine Mindestfrist abwarten. Sie wählen also die Gütertrennung mit dem Hintergedanken, die Ausgleichsforderung zum Entstehen zu bringen. Danach setzen Sie die Ehe in (modifizierter) Zugewinngemeinschaft fort und schaffen sich so die Möglichkeit, bei weiterem Vermögenszuwachs die Güterstandsschaukel erneut zu nutzen.

     

    Wichtig | Auch aus diesem Grunde ist die (modifizierte) Zugewinngemeinschaft der Gütertrennung vorzuziehen - eben weil der Zugewinn nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt. Überdies erhalten Sie sich für den späteren Erbfall die Chance, den steuergünstigen Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB zu nutzen.

     

    Gestaltungsmissbruch vermeiden

    Die Güterstandsschaukel ist als Gestaltungsinstrument zwar höchstrichterlich akzeptiert. Gleichwohl wird sie von der Finanzverwaltung unter dem Blickwinkel des Gestaltungsmissbrauchs argwöhnisch betrachtet.

     

    PRAXISHINWEIS | Um steuerlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung vorzubeugen, empehlen wir, außersteuerliche Gründe für die Wahlentscheidungen klarzustellen. Dazu gehören die familieninterne Vermögensumstrukturierung und die Haftungsoptimierung - beides sind beachtliche außersteuerliche Aspekte. Außerdem ist zu erwägen, für die Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft eine gewisse „Schamfrist“ einzuhalten und die Güterstandsschaukel in getrennten notariellen Urkunden durchzuführen.

     

    Beachten Sie | Auf zwei Aspekte müssen Sie bei der Vereinbarung einer Güterstandsschaukel aber genauestens achten: Sie müssen den Güterstand der Zugewinngemeinschaft tatsächlich beenden - und sei es auch nur für einen kurzen Moment. Und die Ausgleichsforderung muss tatsächlich wertmäßig in der vorgesehenen Höhe entstanden sein.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 20 | ID 42520004