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  • · Nachricht · Unternehmensführung

    Transparenzregister: Auch Planer müssen sich eintragen

    | Mit dem Ziel, Geldwäsche besser bekämpfen zu können, ist das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“ (Abruf-Nr. 222983 ) auf den Weg gebracht worden. Aus dem „Transparenzregister“ ist ein „Vollregister“ geworden, in das sich alle Gesellschaften ‒ auch bestimmte Planungsbüros ‒ eintragen lassen müssen. Wer sich nicht oder zu spät einträgt, riskiert ein hohes Bußgeld. |

     

    Hintergrund | Mit dem Gesetz wird das bisherige deutsche System des Auffangregisters auf ein Transparenz-Vollregister umgestellt. Alle Gesellschaften sind danach verpflichtet, ihre(n) wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Das gilt unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben. Im planerischen Bereich gilt das insbesondere für

    • Aktiengesellschaften (Eintragung bis zum 31.03.2022) und
    • GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaft (Eintragung bis 30.06.2022).

     

    Bei Nichteintragungen bzw. verspäteten Eintragungen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 3 | ID 47507742