· Fachbeitrag · Steuergestaltung
Inhaber verkauft Büro und bleibt Geschäftsführer: Wie muss er den Verkaufspreis versteuern?
| Liegt Arbeitslohn vor, wenn ein Teil eines Veräußerungspreises für Gesellschaftsanteile dafür gezahlt wird, dass der (dann ehemalige) Gesellschafter für einen bestimmten Zeitraum noch als Geschäftsführer tätig wird? Mit dieser Frage muss sich das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), befassen. Das Thema ist auch für die planenden Berufe relevant, weil bei Büroverkäufen an Investoren (z. B. BKW) durchaus solche Gestaltungen gewählt werden. |
Darum ging es beim Finanzgericht Köln
In dem Fall, der in der ersten Instanz dem Finanzgericht (FG) Köln zur Entscheidung vorlag, war der Steuerzahler im Jahr 2023 an einer GmbH beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Im Jahresverlauf verkaufte er seine Anteile. Im Vertrag war neben dem Kaufpreis geregelt, dass er für die Dauer von mindestens fünf Jahren weiterhin die Geschäftsführung wahrnehmen musste. Die Fortführung der Geschäftsführung sollte durch den Gesamtkaufpreis abgegolten sein.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass ein Teil des Kaufpreises als Gegenleistung für die mehrjährige Geschäftsführung gezahlt worden und daher gemäß § 19 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG als Arbeitslohn zu versteuern sei. Der Verkäufer dagegen wandte ein, dass der Gesamtkaufpreis nur im Rahmen der Ermittlung des Gewinns i. S. v. § 17 EStG zu berücksichtigen sei.
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