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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Das Planungsbüro in der eigenen Immobilie: Steuerfallen kennen und umgehen

    | Architekten und Ingenieue, die ihr Büro in der eigenen Immobilie betreiben, sind gut beraten, sich mit den Steuerfolgen zu beschäftigen. Das gilt vor allem, wenn die Büroaufgabe nicht mehr weit ist und sich die Immobilie immer noch im Betriebsvermögen befindet. Lernen Sie deshalb potenzielle Steuerfallen kennen und profitieren Sie von Lösungsmöglichkeiten. |

    Immobilie als Betriebsvermögen

    Nutzt ein Freiberufler ein Gebäude oder Gebäudeteile für sein Büro, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen. Grundbesitz oder Teile davon, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden, gehören einschließlich des (anteiligen) Grund und Boden zum notwendigen Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 7 Einkommensteuer-Richtlinen EStR und H 4.2 Abs. 7). Wird ein Gebäudeteil teils betrieblich und teil zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist jeder der zwei Gebäudeteile ein eigenes Wirtschaftsgut, weil das Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht (R 4.2 Abs. 4 EStR).

    Die Entnahme der Büroimmobilie

    Vielen Freiberuflern ist nicht bewusst, dass bei einer Büroaufgabe in der Büroimmobilie eine steuerliche Zeitbombe steckt. In dem Jahr, in dem Sie das Büro aufgeben, muss nämlich auch die Immobilie aus dem Betriebsvermögen entnommen und der Entnahmegewinn wie laufender Gewinn versteuert werden.