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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

    Planungs-GmbH: Status von Gesellschafter-Geschäftsführern hängt von der Rechtsmacht ab

    | Wenn Sie Ihr Einzelbürodasein aufgeben, eine GmbH gründen und darin auch andere Gesellschafter aufnehmen, müssen Sie das Thema „Sozialversicherungspflicht“ auf dem Schirm haben. Sind Sie nämlich nur Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer in der Planungs-GmbH und können Sie Ihnen unliebsame Entscheidungen nicht verhindern, gelten Sie als abhängig Beschäftigter ‒ und unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) eben wieder bestätigt. |

     

    Grundsätze der BSG-Rechtsprechung seit 2012

    Geschäftsführer einer GmbH sind laut BSG regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, die Gesellschafterversammlung zu beeinflussen, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist der Fall, wenn er mehr als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter).

     

    Ist er kein Mehrheitsgesellschafter, kann er Rechtsmacht haben. Und zwar dann, wenn er