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  • 06.03.2019 · Nachricht · Sozialversicherung

    Rentenversicherung: Auch Tätigkeit in den Lph 6 und 7 ist befreit

    | Auch eine Architektin, die im Architekturbüro im Wesentlichen in den Lph 6 und 7 als „Sachbearbeiterin für den technischen Einkauf“ tätig ist, muss keine Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung leisten. Das hat das BSG entschieden und damit die Deutsche Rentenversicherung Bund in die Schranken verwiesen. |