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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Nachzahlungen wegen Scheinselbstständigkeit ausgeschiedener „Freier Mitarbeiter“ drohen

    | Ein lange im Verborgenen liegendes Risiko scheint sich jetzt zu realisieren. Es geht um ehemalige „Freie Mitarbeiter“ in Planungsbüros, die auf die Idee kommen, sie könnten in Wirklichkeit als Arbeitnehmer tätig gewesen sein. Welche gravierende Folgen das in punkto Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen haben kann, zeigt ein Fall aus der Praxis. Der Fall dient einerseits der Abschreckung aber auch als Aufruf zum Erfahrungsaustausch mit dem Ziel, die Folgen zumindest ein wenig mildern zu können. |

     

    • Praxisfall

    „Für unser Planungsbüro war über 10 Jahre ein Mitarbeiter tätig, der als Freier Mitarbeiter geführt wurde. Der Mitarbeiter hatte sein eigenes Planungsbüro. Das von ihm in Rechnung gestellte Honorar zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer wurde von uns bezahlt. Nach Kündigung des Vertragsverhältnisses wurden wir von dem ehemaligen Mitarbeiter verklagt mit dem Antrag, festzustellen, dass ein Beschäftigungsverhältnis und keine Freie Mitarbeit vorlag. Das Arbeitsgericht hat dieser Klage stattgegeben. Daraufhin hat die Deutsche Rentenversicherung uns wegen der gesamten Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen. Gegen den Bescheid haben wir beim Sozialgericht Klage erhoben, die abgewiesen wurde.“

     

    Können die Arbeitnehmeranteile zurückgefordert werden?

    Weiter schreibt der Leser: „Unsere Frage ist nun, ob wir von dem vor Jahren ausgeschiedenen Mitarbeiter nachträglich die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, für die wir ja haften, zurückfordern können.“