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  • · Nachricht · Sonderzahlungen

    Corona-Prämie: Zahlungsfrist wird bis zum 31.03.2022 verlängert

    | Wenn Sie sich bisher noch nicht dazu entscheiden konnten, Ihren Mitarbeitern eine „Corona-Prämie“ zu zahlen, die nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei ist, dann können Sie sich noch eine längere Überlegungszeit gönnen. Die Zahlungsfrist endet nämlich nicht ‒ wie geplant ‒ am 30.06.2021, sondern wird bis zum 31.03.2022 verlängert. Das hat der Bundestag am 05.05.2021 beschlossen. Jetzt muss nur noch der Bundesrat zustimmen. |

     

    In der Höhe bleibt der Steuerfreibetrag unverändert. Die Fristverlängerung in § 3 Nr. 11a EStG führt auch nicht dazu, dass Sie die 1.500 Euro einem Mitarbeiter mehrfach steuerfrei zahlen können (also z. B. 2020 und 2022). Es wird lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrags gestreckt. Ggf. können Sie den Höchstbetrag von 1.500 Euro auch auf mehrere Raten verteilen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer → Abruf-Nr. 222180
    • Beitrag „Corona-Prämie für Überstunden?“, PBP 5/2021, Seite 4 → Abruf-Nr. 47364405
    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 3 | ID 47390059