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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Vorauszahlungen zur Krankenversicherung: Attraktives Steuersparmodell jetzt noch nutzen

    | Planungsbüros haben selten mehr Geld verdient als derzeit. Dementsprechend ist die persönliche Steuerbelastung. „Progressionsgeschädigte“ Inhaber sollten deshalb in Erwägung ziehen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorauszuzahlen. PBP Planungsbüro professionell erläutert, wie das Modell funktioniert und was es effektiv bringt. |

    Sinn und Zweck einer Vorauszahlung der Beiträge

    Seit 2010 sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen in einem größeren Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Privat krankenversicherte Selbstständige können seitdem maximal 2.800 Euro als Sonderausgaben abziehen. Alle anderen Steuerzahler, wie Arbeitnehmer, Beamte und Rentner, die gesetzlich oder privat krankenversichert sind, 1.900 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist zunächst für jeden Ehegatten nach dessen persönlichen Verhältnissen der Höchstbetrag zu bestimmen. Die Summe der beiden Höchstbeträge ist der gemeinsame Höchstbetrag.

     

    Höchstbetragsabzugsgrenze gilt für Basiskrankenversicherung nicht

    Werden für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung mehr als die Höchstbeträge aufgewendet, können die tatsächlichen Ausgaben angesetzt und die Höchstbeträge überschritten werden. Das gilt aber nicht für sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie z. B. für die Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- und bestimmte Lebensversicherungen sowie für Beitragsanteile, die einen Anspruch auf Krankengeld oder Wahl- bzw. Komfortleistungen begründen. Das hat zur Folge, dass die Zahlungen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich ungenutzt verpuffen, wenn die Zahlungen für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung über den Höchstbeträgen liegen.