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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Pflicht zur Erfassung und Aufzeichnung von Arbeitszeiten: Das hat das BAG im Detail gesagt

    | Im September hatte das BAG mit einer Pressemitteilung, in der es die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erfassung und Aufzeichnung von Arbeitszeiten bejaht hatte, für große Furore gesorgt. Jetzt liegen die Entscheidungsgründe vor. Diese enthalten eine Reihe von Präzisierungen. PBP liefert Ihnen die wichtigsten Punkte, die sich aus der neuen Rechtslage für die Zeiterfassung in Ihrem Büro ergeben. |

    Der Hintergrund zur BAG-Entscheidung

    Der Entscheidung des BAG bezieht sich auf die Vorgaben des europäischen Arbeitszeitrechts; es spielt damit auf das Urteil des EuGH vom 19.05.2019 (Rs. C-55/18, Abruf-Nr. 215595) zur Zeiterfassung an. Dort hielt es der EuGH für geboten, Arbeitgeber zu verpflichten, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzurichten, mit dem die von einem jeden Mitarbeiter geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Der deutsche Gesetzgeber hat allerdings bislang nicht auf das EuGH-Urteil reagiert. Nunmehr hat das BAG dem Urteil des EuGH quasi auf dem Umweg des Arbeitsschutzgesetzes auch ohne eine Gesetzesänderung zur faktischen Durchsetzung auch im deutschen Arbeitsrecht verholfen.

    Entscheidungsgründe enthalten Präzisierungen für die Praxis

    Die Begründung der Entscheidung des BAG enthält eine Reihe von Konkretisierungen für die betriebliche Zeiterfassung, gerade im Hinblick auf Form und Umfang der Zeiterfassung und in puncto Vertrauensarbeitszeit (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21, Abruf-Nr. 231296).