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  • · Fachbeitrag · Öffentliche Aufträge

    Pflicht zur Abfrage beim Wettbewerbsregister ab dem 01.06.2022: Die Folgen für Planer am Bau

    von Rechtsanwalt Timm Schoof, Leinemann & Partner Rechtsanwälte mbB

    | Mit dem neuen bundesweiten Wettbewerbsregister wird eine zentrale Informationsquelle geschaffen, durch die öffentliche Auftraggeber erfahren, ob Unternehmen ausschlussrelevante Rechtsverstöße begangen haben. Für öffentliche Auftraggeber besteht ab dem 01.06.2022 eine grundsätzliche Abfragepflicht. Erfahren Sie nachfolgend, inwieweit die planenden Berufe in das „Abfragethema“ involviert sind. |

    Sinn und Zweck des neuen Wettbewerbsregisters

    Seit Ende letzten Jahres treten mehr und mehr Regelungen zum neuen Wettbewerbsregister in Kraft. So werden seit dem 01.12.2021 dem Bundeskartellamt Informationen über Verurteilungen und Bußgeldentscheidung über bestimmte Wirtschaftsdelikte mitgeteilt. Zu den berücksichtigten Delikten gehören etwa Betrug, Untreue, Geldwäsche. Mit einer Abfrage bei dem Wettbewerbsregister erfahren Auftraggeber, ob zu dem zum Zuschlag vorgesehenen Bieter Eintragungen vorliegen. Die Abfragepflicht für öffentliche Auftraggeber besteht grundsätzlich bei Auftragswerten über 30.000 Euro. Bei Sektorenauftraggebern besteht sie ab Erreichen der EU-Schwellenwerte.

     

    Bisherige Abfragepflichten beim Gewerbezentralregister nach Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Mindestlohngesetz etc. i. V. m. § 150a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO entfallen allesamt. Das Gewerbezentralregister wird jedoch noch die nächsten drei Jahre für Abfragen auf freiwilliger Basis offenstehen.