· Nachricht · Objektbetreuung
Wann beginnt bei Übernahme der Lph 9 die Verjährung?
Die Leistungen des Architekten im Rahmen der Objektbetreuung sind nicht abnahmefähig. Für den Beginn der Verjährung kommt es auf die Vollendung der Lph 9 an. Das hat das KG Berlin entschieden.
Da es sich bei den Leistungen der Objektbetreuung um unkörperliche Leistungen (z. B. Objektbegehung) handelt, kommt hier der Vollendung die Wirkung der Abnahme zu (§ 646 BGB). Vollendet ist das Werk mit der letzten geschuldeten Leistung und nicht mit Ablauf der Gewährleistungszeit des Unternehmers.
Ist die Objektbegehung die letzte geschuldete Leistung, ist das Werk vor Ablauf der Gewährleistungsfrist beendet (KG Berlin, Urteil vom 02.05.2024, Az. 27 U 24/23, Abruf-Nr. 255508, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 09.07.2025, Az. VII ZR 93/24).
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