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  • · Nachricht · Künstlersozialabgabe

    Einmalige Auftragserteilung ‒ noch keine Künstlersozialabgabe

    | Wenn Sie einen Webdesigner nur einmal mit der Erstellung oder Modernisierung Ihrer Website beauftragen, müssen Sie noch keine Künstlersozialabgabe zahlen. Abgabepflichtig ist nur, wer mehr als gelegentlich Aufträge erteilt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt. |

     

    Im konkreten Fall hatte sich ein Anwalt von einem Webdesigner eine Kanzleiwebsite für 1.750 Euro erstellen lassen. Er zahlte hierfür zunächst 750 Euro und dann 1.000 Euro netto. Nach einer Betriebsprüfung verlangte die Deutsche Rentenversicherung eine Künstlersozialabgabe von 84 Euro nach. Der Rechtsanwalt habe Aufträge an einen Webdesigner erteilt und dafür Honorar von insgesamt 1.750 Euro gezahlt. Die Grenze der nur gelegentlich erteilten Aufträge nach § 24 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 1 KSVG von 450 Euro sei überschritten.

     

    Das BSG widerspricht in dem Punkt der Deutschen Rentenversicherung. Zutreffend hätten die Vorinstanzen entschieden, dass der Freiberufler nicht der Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe unterliegt:

    • Bei der 450-Euro-Grenze handelt es sich um eine Bagatell- bzw. Geringfügigkeitsgrenze, wonach derjenige Unternehmer trotz mehrerer Aufträge in einem Kalenderjahr nicht abgabepflichtig ist, dessen Entgelte dafür 450 Euro nicht übersteigen.
    • Daraus kann aber im Umkehrschluss nicht entnommen werden, dass jeder Unternehmer abgabepflichtig ist, der in einem Kalenderjahr an einen Künstler oder Publizisten ein Entgelt von mehr als 450 Euro zahlt.
    • Maßgeblich sei vielmehr, ob Auftrag und Entgelt dem Auftraggeber eine arbeitgeberähnliche Position vermitteln. Das setzt Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit voraus und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst. Diese Maßgaben waren für das BSG im Urteilsfall nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 01.06.2022, Az. B 3 KS 3/21 R, Abruf-Nr. 229838).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Die wichtigsten Prüfungsfelder bei der SV-Prüfung im Planungsbüro kennen und teure Nachzahlungen vermeiden“, pbp.iww.de → Abruf-Nr. 47936223
    Quelle: ID 48520807