11.11.2025 · Nachricht · Fortbildungskosten
Rückzahlungsklausel mit Kündigungs-Passus „vom Arbeitnehmer zu vertretende Gründe“ ist unwirksam
| Die Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung benachteiligt Mitarbeiter unangemessen und ist unwirksam, wenn sie an eine Kündigung aus „vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen“ anknüpft. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln ist der Begriff mindestens doppeldeutig, was zulasten des Arbeitgebers geht. Er kann nach einer Kündigung des Mitarbeiters Fortbildungskosten nicht zurückverlangen, die das Unternehmen getragen hat. Ziehen Sie daraus die richtigen Schlüsse. |
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