· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Inhaber bleibt nach Büroverkauf Geschäftsführer: Fällt Vergütung unter § 17 EStG?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Es ist nicht unüblich, dass ein Büroinhaber seine GmbH verkauft und sich vertraglich verpflichtet, der GmbH für eine bestimmte Zeit weiter als Geschäftsführer zu dienen. Für letzteres gibt es in der Regel „einen Schnaps obendrauf“. In der Praxis stellt sich die Frage, ob diese Zusatzzahlung zum Veräußerungspreis i. S. v. § 17 EStG gehört oder als Arbeitslohn (§ 19 EStG) zu werten ist? Ersteres wäre höchst attraktiv, letzteres schlecht. Lernen Sie deshalb den Unterschied der beiden Besteuerungsvarianten kennen und erfahren Sie, wie Sie von der jüngsten BFH-Rechtsprechung profitieren.
Das unterscheidet die beiden Besteuerungsvarianten
Um die aktuelle BFH-Entscheidung verstehen und der Praxisfolgen richtig einordnen zu können, macht es Sinn, sich zunächst einmal damit zu befassen, wie sich die beiden Besteuerungsvarianten unterscheiden.
Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG: Teileinkünfteverfahren winkt
Veräußern Sie eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, also eine Beteiligung, an der Sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt waren, gehört der Gewinn zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG). Der Veräußerungsgewinn entspricht dem Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigt (§ 17 Abs. 2 EStG). Zum Veräußerungspreis gehört nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich alles, was Sie wirtschaftlich als Gegenleistung für die Beteiligung erhalten (BFH, Urteil vom 11.04.2017, Az. IX R 46/15, Abruf-Nr. 194768).
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