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  • · Nachricht · Büromanagement

    Sicherheitsbeauftragter: Ab sofort nur noch für Büros mit mindestens 50 Beschäftigten nötig

    Für mittelgroße Büros zeigen die Deregulierungsbemühungen der Bundesregierung erste Wirkung: Die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten besteht nur noch für Büros mit mindenstens 50 Beschäftigten. Möglich macht dies eine Novellierung von § 22 SGB VII. Zuvor lag die Schwelle bei 20 Beschäftigten.

     

    Seit 29.05.2026 gelten folgende Schwellenwerte bzw. Maßgaben zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten:

    • Unter 20 Beschäftigte: Keine Pflicht – unabhängig von der Gefährdungslage.