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  • · Nachricht · Bauherrenberatung

    Privater Hausbau: Hilfe innerhalb der Familie ‒ kein Arbeitsunfall

    | Mehrere Büros haben auf Erfa-Kreisen berichtet, dass der private Einfamilienhausbau wieder ein Thema ist. Wenn Sie für solche Bauherren tätig sind, sollten Sie diese auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Thüringen hinweisen: Hilft ein enger Familienangehöriger auf der Baustelle, fällt er nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine versicherte „Wie-Beschäftigung“ liegt dann nicht vor. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Mann seinem Bruder geholfen, ein Gerüst auf dessen Grundstück abzubauen. Er erlitt dabei erhebliche Verletzungen an seinem Fuß. Die Berufsgenossenschaft (BG) hatte einen Arbeitsunfall abgelehnt. SG und LSG gaben ihr Recht: Zwar können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten jenseits eines Arbeitsverhältnisses als „Wie-Beschäftigung“ nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Für das LSG lagen die Voraussetzungen dafür aber nicht vor. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit als übliche Hilfestellung unter engen Verwandten bzw. Freunden zu bewerten ist. Aus der Beweisaufnahme folgte für das Gericht, dass das der Fall war, weil das Verwandtschaftsverhältnis intakt war und die Unterstützung zeitlich einen überschaubaren Umfang hatte (LSG Thüringen, Urteil vom 16.09.2021, Az. L 1 U 342/19, Abruf-Nr. 225893).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 4 | ID 47821831