· Fachbeitrag · Architektenrecht
OLG Schleswig: Abnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen - So wichtig ist sie
von Dr. iur. Richard Althoff, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Althoff Kierner Rechtsanwälte PmbB, Dresden
| Planer sind engagierte Dienstleister, vernachlässigen aber oft ihre eigenen Interessen. Eines der am häufigsten vernachlässigten Belange ist die Abnahme; und zwar nicht die in den Grundleistungen der Lph 8 vorgesehene Abnahme der Gewerke oder der Bauaufsicht, sondern die der eigenen Planungs- und/oder Überwachungsleistungen. Eine Entscheidung des OLG Schleswig zeigt, dass die Abnahme ein wichtiger Rettungsanker in der Abwehr von Ansprüchen des Bauherrn ist und sie einem trotz Nachlässigkeit auch mal „in den Schoß fallen“ kann. PBP stellt Ihnen das Urteil vor. |
Die rechtliche Bedeutung der Abnahme
Die Abnahme ändert „alles“: Die Erfüllungsphase des Vertrags endet und die Gewährleistungsphase beginnt. Der Auftraggeber kann Ansprüche verlieren, wenn er sie sich nicht bei der Abnahme vorbehält. Die Leistungsgefahr, also das Risiko unentgeltlicher Wiederholungsleistung bei der Beseitigung von Baumängeln, geht auf den Auftraggeber über, ebenso wie die Beweislast für Leistungsfehler. Und schließlich: Seit Inkrafttreten der HOAI-Fassung 2013 wird auch bei Architekten und Ingenieuren der Anspruch auf Schlusszahlung erst nach einer Abnahme fällig. Anders ausgedrückt: Eigentlich erst nach Abnahme der eigenen Leistungen darf der Planer eine Schlussrechnung schreiben (vgl. § 15 HOAI). Das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) ändert sich mit der Abnahme somit grundlegend.
In der mit der Abnahme beginnenden, fünf lange Jahre andauernden, Gewährleistungsphase bleiben AG und AN allerdings weiterhin vertraglich miteinander verbunden. Als werkvertraglicher AN haben Sie als Architekt und Ingenieur in dieser Zeit weiter für bislang nicht erkannte Fehler Ihrer Planungs- und/oder Überwachungsleistung einzustehen. Ein eigenes Risikomanagement ist somit geboten. Bedenken Sie, dass nicht jeder Gewährleistungsfall von Ihrer Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist und jede vermiedene Eintrittspflicht Ihrer Versicherung aufgrund der teuren Haftpflichtbeiträge zu konkreten Einsparungen beitragen kann.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig