· Fachbeitrag · HOAI-NOVELLE
Das Honorargutachten zur HOAI 202X: Detaillierte Analyse des Leistungsbilds der TA (Teil 2)
von Prof. Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Martin Vielhauer, Honorarsachverständiger für Technische Ausrüstung, München
| Das Honorargutachten zur HOAI 202X wurde am 27.03.2025 veröffentlicht. Im ersten Teil dieser Beitragsreihe wurden zunächst die grundsätzlichen Vorschläge für die Technische Ausrüstung für die Novellierung der HOAI dargestellt. In diesem zweiten Teil erfolgt nun eine detaillierte Analyse der wesentlichen Änderungen des Leistungsbilds sowie der Lph 1-4. |
Änderungen des TA-Leistungsbilds
Das Honorargutachten behandelt in der Synopse der HOAI (Anhang 5) an drei Stellen die Leistungen der TA. Zur leichteren Auffindbarkeit der besprochenen Auszüge des Honorargutachtens werden sowohl die Seitenzahlen des Anhangs als auch des Hauptdokuments (in Klammern) angegeben:
- 1) Abschnitt 3 Technische Ausrüstung ‒ § 53; S. 82 (S. 404)
- 2) Anlage 15 (zu § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 3) Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objekt-/Anlagenliste; S. 274 (S. 597)
- 3) Anlage 15.2 Objekt-/Anlagenliste; S. 286 (S. 609)
Betrachtet man die Vorschläge, die in Tabellenform dargestellt sind, so ist es wichtig, die Funktion der Spalten zu kennen:
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In Anlage 5 des Endberichts ist die Synopse enthalten, wobei die Gliederung der HOAI 2021 als Basis dient. Die Synopse besteht aus vier Spalten:
Die Spalten 1 bis 3 wurden unverändert aus dem Planungsbereichsgutachten übernommen: In der zweiten Spalte sind die Evaluierungsvorschläge für die HOAI 202x aufgeführt und ‒ im Vergleich zum Text der HOAI 2021 ‒ Ergänzungen in roter Schrift und Streichungen in durchgestrichener schwarzer Schrift dargestellt.
In der dritten Spalte werden alle Evaluierungsvorschläge begründet. Erläuterungen, deren Aufnahme in die amtliche Begründung gewünscht wird, wurden mit dem Zusatz „Empfehlung für amtliche Begründung“ versehen.
Das Honorargutachten hat die vierte Spalte ergänzt. |
Leider fehlt im Bereich der TA-Leistungsbilder sehr häufig die Kommentierung des Honorargutachtens (4. Spalte) zu den Anmerkungen des Planungsbereichsgutachtens. Dies ist nicht nur inkonsequent, sondern auch problematisch. Während im Teil 1 (Allgemeine Vorschriften) noch eine klare Meinung/Empfehlung des Gutachtergremiums formuliert wurde, wird in den Leistungsbildern fast nur das kommentiert, was mit den Allgemeinen Bestimmungen zusammenhängt. Damit könnte implizit unterstellt werden, dass jeder nicht kommentierte Vorschlag des Planungsbereichsgutachtens einer Zustimmung des Honorargutachten gleichkommt. Ob dies jedoch die Intention war, ist unklar.
Neun wesentliche Änderung im Leistungsbild
Die Vorschläge im Honorargutachten sind vielfältig, ihre Auswirkung auf die Praxis unterschiedlich stark. Im Folgenden werden daher nur die wichtigsten Änderungen besprochen. Zum besseren Verständnis wurden die Absätze für diesen Beitrag teilweise gekürzt. Bis Ende der Lph 4 sind neun wesentliche Punkte hervorzuheben:
1. Verschiebung der Leistungspunkte ‒ § 55
Im § 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung ‒ Anhang 5, S. 82 (S. 405) ist gleich zu Beginn ein gravierender Einschnitt durch die Kommentierung des Honorargutachtens entstanden. Es geht dabei um die Punktezuordnung der Lph. Aufgrund von vermeintlichen Erweiterungen bzw. Neubewertungen des Aufwands wird vorgeschlagen, die Punktebewertung der einzelnen Lph der Fachplanungen zu ändern. Das Honorargutachten weist folgende Punkteverteilung für die TA aus:
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Tab. 44: Angepasste Prozentsätze der Lph für die Leistungsbilder der Fachplanung | ||
Lph | Beschreibung | Technische Ausrüstung |
1 | Grundlagenermittlung | 2 % |
2 | Vorplanung | 9 % |
3 | Entwurfsplanung | 17 % |
4 | Genehmigungsplanung | 2 % |
5 | Ausführungsplanung | 21 % |
6 | Vorbereitung der Vergabe | 7 % |
8 | Objektüberwachung und Dokumentation | 35 % |
9 | Objektbetreuung | 2 % |
Summe | 100 % |
Gravierend ist hier vor allem, dass in dieser Tabelle die Lph 5 um ein Prozent gekürzt wird, um diesen Prozentpunkt dann der Lph 9 zuzuordnen. Dies wird auf S. 82 (S. 405) des Honorargutachtens auch begründet. Es ist zwar richtig, dass die derzeitige Honorierung von einem Prozent für die Lph 9 meist nicht auskömmlich ist, aber es ist nicht nachvollziehbar, dass dazu die TA-Ausführungsplanung gekürzt wird. Begründet wird dies wie folgt:
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Kommentar Honorargutachten: Die Bewertung der Leistungsphasen befindet sich in Abschnitt 6.4 des Hauptdokuments. In den Expertenbefragungen wurde deutlich, dass die LPH 9 Technische Ausrüstung mit ein Prozent nicht auskömmlich dotiert ist. Dies wurde auch im Planungsbereichsgutachten festgestellt. Die Gutachtenden schlagen vor, den Umfang an die Objektplanung anzupassen und mit zwei Prozent zu bewerten. |
Hier drängt sich die Vermutung auf, dass dem Gutachtergremium sowohl das Verständnis für die Aufwandsbewertung der TA-Lph als auch für deren Aufwand/Renditeverhältnis in der TA fehlt. Anders lässt sich diese gravierende Fehleinschätzung kaum erklären.
Vor dem Hintergrund der in den Projekten massiv steigenden Qualitätsprobleme in der Lph 5 und deren katastrophalen Folgen für den Bauablauf ist diese Punkteveränderung völlig unsinnig. Praxisgerecht wäre eine Erhöhung der Vergütung der Lph 5 gewesen. Eine Kürzung hätte, wenn überhaupt, in der Lph 2 erfolgen müssen. Dies wäre auch sinnvoll, da sich die Lph 2 zu einer eher „konzeptionellen“ Phase zurückentwickeln soll ‒ vgl. Anhang 5, S. 276 (Hauptdokument S. 599).
2. Honorarzonenbestimmung ‒ § 56 Abs. 2 und 3
Unter dem § 56 Abs. 3 kommt die veränderte Honorarzonenbestimmung aus § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Teils zur Anwendung. Das Planungsbereichsgutachten schreibt hierzu:
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Vorschlag Planungsbereichsgutachten: Für die Zuordnung zu den Honorarzonen gilt § 5 Abs. 2. Die Anlage 15 Nr. 15.2 enthält die Objektliste. |
Der Formulierungsvorschlag § 5 Abs. 2 der Honorargutachtens liest sich wie folgt:
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Vorschlag Planungsbereichsgutachten: Für eine orientierende Einordnung enthalten die Objektlisten in der Anlage Regelbeispiele. Im Zweifel sind die Honorarzonen anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Soweit Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar sind und Zweifel bestehen, welcher Honorarzone ein Objekt oder eine Flächenplanung zugeordnet werden kann, ist eine Einordnung nach Bewertungspunkten durchzuführen.“ |
In Zukunft gilt somit die Reihenfolge Objektliste, Bewertungsmerkmale, Bewertungspunkte (vgl. PBP 5/2025, S. 11 → Abruf-Nr. 50386119). Die Begründung im Planungsbereichsgutachten lautet folgendermaßen:
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Kommentar Planungsbereichsgutachten: […] Aufgrund von § 5 Abs. 2 S. 1 HOAI (und auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) kommt es im Zweifel aber auf eine Einordnung nach Bewertungsmerkmalen an. Es ist auch allgemein anerkannt, dass die Bedeutung der Objektlisten sehr eingeschränkt verstanden werden muss, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass dort allenfalls „Regelobjekte“ erfasst werden, diese aber allenfalls Neubauten betreffen und auch dort nicht immer vorliegen. Baumaßnahmen im Bestand sind aber von vornherein schon keine Regelobjekte. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass für eine Honorarzoneneinordnung nach der Rechtsprechung des BGH der Vertragsgegenstand maßgeblich ist. Vor diesem Hintergrund sollten die betreffenden Vorschriften umformuliert werden. |
In der Praxis haben die Bewertungsmerkmale in der TA sehr selten eine Rolle gespielt. Der Markt hatte sich aufgrund deren immanenten Schwächen meist an der Objektliste orientiert, die zwar in der TA ebenfalls massive Schwächen aufweist, jedoch einfacher anwendbar ist.
Meist wurden die Bewertungsmerkmale sowieso nur bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Zuordnung in die Honorarzone im Projektverlauf eingesetzt, selten in der Angebotsphase. Wichtig bleibt der Hinweis, dass jetzt auch mit Bewertungspunkten in der TA gearbeitet werden darf. Das ist viel transparenter als die bisherige Lösung (vgl. PBP 3/2025, S. 6 → Abruf-Nr. 50313951 und PBP 4/2025, S. 8 → Abruf-Nr. 50341305).
3. Umbauzuschlag bei entkernten Gebäuden ‒ § 56 Abs. 5
Hier wurde eine klare, aber auch notwendige Verbesserung vorgeschlagen. Durfte früher bei neuer TA-Anlagentechnik in komplett entkernten Gebäuden kein Umbauzuschlag verlangt werden, wurde dies jetzt komplett in Abs. 5 überarbeitet.
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Vorschlag Planungsbereichsgutachten: Bei Neuanlagen in Bestandsgebäuden kann ein gesonderter Zuschlag in Textform vereinbart werden. |
Dies wird stringent im Honorargutachten begründet:
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Kommentar Planungsbereichsgutachten: […] Allerdings fehlte bisher eine Klarstellung, dass für Neuanlagen in Bestandsgebäuden ein gesonderter Zuschlag vereinbart werden kann. Die Komplexität der Integration der technischen Anlagen in Bestandgebäude kann unter Umständen nicht mit einer entsprechenden Honorarzone gewürdigt werden (z. B., wenn die Anlage per se schon in der Honorarzone 3 zu verorten ist). Aus diesem Grund wurde der neue Abs. 5 geschaffen. |
Interessant wird sein, ob es dieser Textvorschlag in die Novelle schaffen wird. Das Honorargutachten jedenfalls gibt diesbezüglich in der Kommentarspalte keine Meinung ab.
4. Bedarfsplanung in der Lph 1
In der Grundlagenermittlung entfällt die ungeliebte und selten ordentlich erstellte Bedarfsplanung der Auftraggeber in der Teilleistung a) der Lph 1:

Stattdessen taucht sie nun bei den Besonderen Leistungen auf ‒ lapidar als „Bedarfsplanung“ bezeichnet. Man darf gespannt sein, wie diese Leistungserbringung künftig im Bereich der Technischen Ausrüstung konkret aussehen soll. Schließlich stellt die Bedarfsplanung die grundlegende Auseinandersetzung des Auftraggebers mit den Anforderungen des Bauvorhabens dar (vgl. DIN 18205):
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Ziel der Bedarfsplanung ist es, die Bedürfnisse, Ziele und Anforderungen des Bedarfsträgers, z. B. Bauherr, Nutzer oder Betreiber, zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einen Lösungsrahmen des Projektes zusammenzustellen. |
Daher war in den alten Leistungen hier nur die „Mitwirkung“ formuliert. Es ist kaum vorstellbar, dass der TA-Fachplaner diese Leistung übernimmt. Allein schon deshalb nicht, da er zum Zeitpunkt der Erstellung des Bedarfsplanung meist noch gar nicht beauftragt ist. Daher ist auch die Erklärung des Planungsbereichsgutachten bezogen auf die TA etwas verwirrend:
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Kommentar Planungsbereichsgutachten: Die bisher verwendeten Begriffe werden teilweise in anderen Zusammenhängen verwendet (z. B. BGB). Dies kann zu späteren Differenzen führen. Die Arbeitsgruppe 4 nimmt daher die Grundleistung synchron zu den Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerken als „Bedarfsplanung“ auf. Dies entspricht auch der Besonderen Leistung für Gebäude und Innenräume „Bedarfsplanung, Machbarkeitsstudien, […]. |
Ein Angleichen der HOAI-Leistungsbilder ist zwar grundsätzlich sinnvoll, jedoch nicht mit der Brechstange. Zumindest in der TA-Welt war die Bedarfsplanung klar der DIN 18205 zugeordnet. Es kann aber auch sein, dass eine Verschiebung in die Besonderen Leistungen erfolgt ist, um sie besser vom Grundleistungskatalog abzugrenzen. Besondere Leistungen haben oft diese Zusatzfunktion und sind eben mehr als die reine Leistungsdefinition.
5. Festlegung Variantenanzahl des Objektplaners in Lph 2
Eine Beschränkung der Variantenzahl in der Vorplanung war längst überfällig. Der Vorschlag beinhaltet eine klar geregelte Anzahl von Varianten des Objektplaners, die vom TA-Fachplaner in der Lph 2 „beraten“ und „bewertet“ werden sollen. So heißt es unter Teilleistung b) des Planungsbereichsgutachten:
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Vorschlag Planungsbereichsgutachten: Erarbeiten der Vorplanung durch Beraten und Bewerten in technischer Hinsicht zu den bis zu drei Varianten der Objektplanung unter Berücksichtigung der Belange der Gebrauchsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit. Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen in die mit dem Auftraggeber abgestimmte Variante des Objektplaners. |
Auch in diesem Fall versucht das Planungsbereichsgutachten erneut, eine Vereinheitlichung herbeizuführen.
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Kommentar Planungsbereichsgutachten: Bei der Grundleistung b) des Leistungsbilds Technische Ausrüstung wurden zur Vereinheitlichung der Begriff „zeichnerisch“ entfernt und zur Präzisierung der Leistung „Erarbeiten der Vorplanung durch …“ zu Beginn ergänzt. Zur Verdeutlichung der stufenweisen Bearbeitung wurde die Grundleistung bei Technische Ausrüstung in zwei Grundleistungen geteilt. […]. |
Dies bedeutet, dass der Fachplaner zu drei völlig unterschiedlichen Objektplanungen innerhalb des Grundleistungshonorars zu „beraten“ und „bewerten“, jedoch nicht „zeichnerisch darzustellen“ hat. Das Wort „zeichnerisch“ wurde explizit gestrichen. Bedeutet das, dass zu den Varianten keine zeichnerische Zuarbeit z. B. beim Planen von Zentralen oder Schächte für die Grundrisse des Objektplaners erforderlich ist? Schwierig vorstellbar, da der Architekt diese Informationen dringend benötigt. Allein für den Flächennachweis der Varianten sind diese Angaben erforderlich. Wer trägt das in die Pläne ein, wenn nicht der TA-Planer?
Andererseits ist die Beschränkung auf drei Varianten ein echter Fortschritt. Das bedeutet aber auch, dass der TA-Fachplaner den Bauherrn explizit fragen muss, ob der „Vorschlag“ des Architekten („Vorabzug“) eine der drei Varianten ist, die „bewertet“ werden soll. Inwieweit diese Teilleistung praktikabel ist, wird sich zeigen. Weiterhin wird es spannend, wenn nur zwei Varianten „betrachtet“ werden. Wird dann über die Logik der Teilleistungsrechtsprechung das Honorar gekürzt? Klarer geworden ist jedoch, dass die Planung der TA in nur eine der Varianten „mitwirkend integriert“ wird. Das ist ebenfalls ein Vorteil, da hier explizit eine Entscheidung des AG zu einer Variante eingefordert werden kann. Dies hatte in der Vergangenheit immer wieder zu Konflikten geführt. Die „Zweistufigkeit“ ist somit ein echter Mehrwert. Bezüglich der „Rückführung“ der Lph 2 in eine „konzeptionelle Phase“ ist sowohl die neue Grundleistung als auch die Erklärung des Planungsbereichsgutachten in der Lph 2 Objektplanung zu beachten - vgl. Grundleistung 2 b):
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Vorschlag Planungsbereichsgutachten: […] Anfertigen von bis zu drei Varianten nach gleichen Planungsanforderungen mit Darstellung der konzeptionellen Lösungen und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter als geeignete Entscheidungsgrundlage für den Auftraggeber. |
Die Erklärung findet sich in der Grundleistung 2 b) der Objektplanung:
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Kommentar Planungsbereichsgutachten: […] Dabei wurde insbesondere das übergeordnete Thema, dass die Leistungsphase 2 zu einer konzeptionellen Phase zurückgeführt werden soll, verfolgt. Begrenzung der Varianten unter Voraussetzung der Geeignetheit, Klarstellung der Erforderlichkeit der Variantenanzahl, Präzisierung der Anforderung als Entscheidungsgrundlage; […].
und weiter:
Die Zweistufigkeit dient der besseren Abstimmungen mit den Fachplanungen. In der Zielsetzung der Leistungsphase 2 ist die Konzeption im Fokus. Um dies deutlich zu machen, wird die Präzisierung „der konzeptionellen Lösungen“ ergänzt […]. |
Das Honorargutachten ist folgender Meinung: „Nach Ansicht der Gutachtenden ist hinsichtlich „Anfertigen von bis zu drei Varianten“ keine Veränderung des Leistungsumfangs erkennbar.“ Auch das ist nicht nachvollziehbar.
Den Parteien sei trotzdem empfohlen, den erwarteten technischen Leistungsinhalt der Lph 2 für die TA genau abzustimmen. So kann z. B. vereinbart werden, dass Zentralen (inkl. Wartungsflächen) schematisch möbliert und die Haupttrassen aller Gewerke als ein Strich im Grundriss eingezeichnet werden müssen. Zudem sollten bereits in der Lph 2 im Planungsteam Engstellen wie Deckenkoffer mindestens einmal durchgespielt werden, bevor in der Lph 3 das böse Erwachen folgt ‒ Konzeptionscharakter hin oder her.
6. Begrenzung der Technik ‒ Varianten in der Lph 2
Über die Teilleistung c) sind nun zudem ausschließlich in der verabschiedeten Bauherrnvariante drei technische Lösungsmöglichkeiten darzustellen. Dies hilft, die früher unbeschränkte Variantenanzahl im Honorarrahmen zu halten:
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Vorschlag Planungsbereichsgutachten: Untersuchung von bis zu drei Lösungsmöglichkeiten der technischen Anlagen in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Variante des Objektplaners unter gleichen Objektbedingungen und Nutzungsanforderungen, einschließlich der Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung. |
Der TA-Fachplaner muss also auf die entschiedene Bauherrnvariante warten, was durchaus für Verzögerungen im Planungsprozess sorgen kann. „Vorgezogene“ Kostenschätzungen, die in der Praxis immer wieder benötigt werden, sind damit ebenso schwieriger zu gestalten. Aber der Prozess ist in jedem Fall klarer.
Die neue Formulierung in der Variantendefinition „unter gleichen Objektbedingungen und Nutzungsanforderungen“ wird leider den alten Konflikt zu „gleichen“ und „ungleichen“ Nutzungsanforderungen in der TA nicht lösen. Schade, dass dies nicht klarer formuliert werden konnte.
Der für Laien oft schwer nachvollziehbare Unterschied zwischen „Varianten“ und „Alternativen“ wird bestehen bleiben ‒ mit durchaus relevanten Auswirkungen auf das Honorar. Die Tatsache, dass die Untersuchung einer Wärmepumpenlösung und der Anschluss an ein Fernwärmenetz als „ungleiche“ Nutzungsanforderungen eingestuft werden, ist vielen Bauherren nur schwer vermitteln. Für Planer ist die aktuelle Formulierung eine wirtschaftlich hilfreiche Regelung, für Bauherrn dagegen bleibt sie unverständlich.
Das Streichen der „zeichnerischen Darstellung“ basierend auf „der Darstellung der konzeptionellen Lösung“, dem „Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile“, sowie „Angaben zum Raumbedarf“, ist ebenfalls schwierig. Wie die Lph 2 ohne bearbeitete Grundrisse in der TA auskommen soll, ist unklar. Grundrisse, wenn auch nur im Maßstab 1:200, bilden einen wesentlichen Aufsatzpunkt für die weitere technische Bearbeitung.
Durch die Einführung einer verbindlichen Anzahl an Varianten entsteht erneut ein klar abgegrenzter Leistungsrahmen. Damit stellt sich jedoch die Frage, wie mit den nicht erbrachten Bestandteilen der (Teil-)Leistungen umzugehen ist und ob bzw. in welchem Umfang eine Honorarkürzung zulässig oder sogar geboten ist (vgl. PBP 2/2025, Seite 7 → Abruf-Nr. 50275693).
Auch in diesem Fall erkennt das Honorargutachten erstaunlicherweise keine Veränderung des Leistungsumfangs an, obwohl die Leistungen nun im Vergleich zur bisherigen Regelung quantitativ begrenzt werden.
7. Erforderlicher Detaillierungsgrad ‒ Lph 3
In der Teilleistung a) der Lph 3 wird wieder ein unnötiger Diskussionspunkt geöffnet:
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Vorschlag Planungsbereichsgutachten: […] Darstellen des Entwurfs im erforderlichen Detaillierungsgrad mit Angabe der wesentlichen den Raum und das Tragwerk bestimmenden Dimensionen auf Basis der Arbeitsergebnisse des Objektplaners., bis zum vollständigen Entwurf. |
Was aber ist ein „erforderlicher Detaillierungsgrad“? Zu diesem Thema haben sich sowohl die Gerichte (vgl. PBP 11/2021, Seite 13 → Abruf-Nr. 47635816) als auch die HOAI-Kommentarliteratur ausgiebig geäußert.
8. Betriebskosten vs. Energiebilanzierung ‒ Lph 3
Beim ersten Lesen der Teilleistung c) könnte man meinen, es handle sich um eine Klarstellung. Bei näherer Betrachtung des Textes stellt man jedoch fest, dass Teile der Leistung entfallen sind. Das „Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten“ wurde ersetzt durch das „Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben z. B. für Energiebilanzierungen Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen“.
Das „Auflisten von Daten für eine Energiebilanzierung“ ist jedoch nicht dasselbe wie die „Erstellung“ einer Energiebilanzierung. Die Leistung „Abschätzen Betriebskosten“ ist komplett entfallen, was verwunderlich ist ‒ vor allem in Zeiten des Klimawandels und den hohen Anforderungen an energieoptimiertes Bauen. Ebenso verwunderlich ist, dass das Honorargutachten trotz der empfohlenen Leistungsreduktion keine Veränderung im Leistungsumfang erkennen kann. Das Ausweichen in die Besondere Leistungen der Lph 2 „Lebenszykluskosten“ irritiert, weil Betriebskosten und Lebenszykluskosten nicht das Gleiche sind.
9. Koordination der TA (Besondere Leistungen ‒ Lph 3)
Ein kleiner Satz mit Sprengkraft in den Besonderen Leistungen ist folgender:
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Vorschlag Planungsbereichsgutachten: Koordination von weiteren Fachplanungen der Technischen Ausrüstung bei unterschiedlichen Auftragnehmern des Leistungsbildes Technische Ausrüstung. |
Dies wird wie folgt begründet:
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Kommentar Planungsbereichsgutachten: In der Koordinierungsrunde wurde beschlossen, dass eine Leistung in den Besonderen Leistungen aufzunehmen ist, die unterschiedliche Fachplanungen koordiniert, damit der Architekt diese integrieren kann. |
Dieser Punkt stellt wohl den einschneidendsten Änderungsvorschlag in den Leistungen der TA dar. Die Diskussion, wer die Gewerke der TA zu koordinieren hat, ist ein seit Jahren andauernder Expertenstreit (vgl. PBP 3/2024, Seite 14 → Abruf-Nr. 49910653). Nun wurde über die „Hintertür“ der Besonderen Leistungen diese Diskussion womöglich beendet. Die Gewerke der TA müssen koordiniert werden und diese Leistung ist jetzt nicht mehr dem Objektplaner zuzuordnen. Er integriert nur noch einen „monolithischen“, in sich koordinierten TA-Block in seine Planung. Und das ist spannend: Denn hier entsteht ein neues Leistungsbild ‒ Der TA-Koordinator abrechenbar als Besondere Leistung. Grundsätzlich ist dies zu begrüßen, da die Koordination in der Praxis kaum noch durch die Objektplanung geleistet wurde. Wie die Vergütung dieser Leistung gehandhabt werden wird (z. B. Objektplanungsvergütung § 33 Abs. 2 oder Aufwand), wird der Markt zeigen. Interessant ist zudem, dass sich das Honorargutachten vor allem zu diesem Punkt nicht äußert und das, obwohl dadurch eine massive Aufwands- und somit auch Honorarverschiebung entsteht.
Weiterführende Hinweise
- Dieser Beitrag wird fortgesetzt. Die wichtigsten Änderungen in den Lph 5-9 folgen in der nächsten Ausgabe von PBP.
- Beitrag „Das Honorargutachten zur HOAI 202X: Das kommt auf Planungsbüros konkret zu (Teil 1)“ PBP 5/2025, Seite 5 → Abruf-Nr. 50392551. Das Honorargutachten finden Sie im Übrigen unter der Abruf-Nr. 247315