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  • · Fachbeitrag · HOAI

    Wichtig für Ihr Honorar: Handelt es sich um eine Planungs-Variante oder um eine Alternative?

    von Dipl.-Ing. Ulrich Welter, ö.b.u.v. Sachverständiger für Ingenieurhonorare nach HOAI, ingside®, Büsum

    | Bei der Planung von Bauwerken oder Anlagen sind oft verschiedene Lösungen denkbar. Verlangt der Auftraggeber solche von Ihnen, stellt sich die Frage, ob es sich um Varianten handelt, die vom Grundleistungshonorar der Lph 2 umfasst sind. Oder liegen Alternativen vor, für die Sie zusätzliches Honorar abrechnen können? Lernen Sie deshalb den Unterschied von Varianten und Alternativen kennen und ziehen Sie daraus für Ihre Leistungserbringung, Auftraggeberberatung und Honorarabrechnung die richtigen Schlüsse. |

    Die HOAI-Historie zu Varianten und Alternativen

    Während die Vorschriften zur Honorierung von „Varianten“ über die Jahre nahezu gleich geblieben sind, hat der Verordnungsgeber die Vorschriften zur Honorierung von „Alternativen“ von der HOAI 1996/2002, über die HOAI 2009 bis zur HOAI 2013 stark verändert.

     

    • HOAI 1996/2002 - § 20 Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen

    Werden für dasselbe Gebäude auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so können für die umfassendste Vor- oder Entwurfsplanung die vollen Vomhundertsätze dieser Leistungsphasen nach § 15, außerdem für jede andere Vor- oder Entwurfsplanung die Hälfte dieser Vomhundertsätze berechnet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.