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  • 27.02.2013 · IWW-Abrufnummer 130627

    Kammergericht Berlin: Urteil vom 14.02.2012 – 7 U 53/08

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht

    Im Namen des Volkes

    Geschäftsnummer: 7 U 53/08

    verkündet am : 14.02.2012

    8 O 116/06 Landgericht Berlin

    In dem Rechtsstreit

    hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2012 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht xxx und die Richter am Kammergericht xxx und xxx für Recht erkannt:

    Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.2.2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin ‒ 8 O 116/06 - wird, soweit über sie noch nicht durch das Urteil des Senats vom 16.3.2010 und durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.7.2011 ‒ VII ZR 65/10 ‒ entschieden worden ist, zurückgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 21% und der Beklagte zu 79% zu tragen. Die durch die Beweisaufnahme in zweiter Instanz veranlassten Kosten hat der Kläger zu tragen. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 28% und der Beklagte zu 72% mit Ausnahme der Kosten zu tragen, die nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof entstanden sind und die der Beklagte allein zu tragen hat. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 71% und der Beklagte zu 29% zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe:

    A.

    Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

    B.

    Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet, soweit sie nach der Zurückverweisung durch den BGH noch rechtshängig ist. In der Sache geht es noch um die Rückzahlung des Architektenhonorars von insgesamt 3.490,53 EUR, die sich in 1.099,99 EUR Resthonorar für erbrachte Leistungen und 2.390,54 EUR eventuelle Honorarminderung für die vom Beklagte behauptete Nichtführung von Bautagebüchern während der Bauüberwachungstätigkeit des Klägers für die drei streitgegenständlichen Bauvorhaben gliedert.


    I. Resthonorar

    1.
    Nach der Rechtsprechung des BGH steht dem Architekten, der im Zusammenhang mit Nachträgen erneute Grundleistungen zu erbringen hat, hierfür ein weiteres Honorar zu, weil der Kostenanschlag nicht fortgeschrieben werden kann. Nachträge sind daher aber dann besonders zu vergüten, wenn von dem Auftraggeber dafür nachträglich Architektenleistungen verlangt werden, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Auftrags waren (BGH BauR 2010, 1957). Dazu muss der Architekt schlüssig vortragen, wann er mit welchen Architektenleistungen für die Nachträge beauftragt worden ist. Insbesondere darf es sich dabei nicht nur um solche Leistungen handelt, die zur Mängelbeseitigung oder Optimierung bereits erbrachter Leistungen handelt, die nur der Verbesserung dienen, aber keine Auswirkungen auf die schon fertig gestellte Genehmigungsplanung haben. Nachträge lösen im Allgemeinen dann keinen zusätzlichen Honoraranspruch des Architekten aus, wenn es sich um unwesentliche, die bisherige Planung nicht grundlegend tangierende Änderungen oder Ergänzungen handelt. Stets muss mit den Nachträgen eine Grundleistung verbunden sein, die bisher nicht erbracht worden ist.

    2.
    Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

    a) Der Beklagte hat zwar eingewendet, dass die Wiederherstellung des Haupttreppenhauses und der Eingangshalle beim Bauvorhaben Linienstraße 134 in historischer Fassung vom Kläger vorgeschlagen worden sei und er zugestimmt habe (Bl. V/11). Er trägt aber selbst weiter vor (Bl. V/12), dass lange Zeit nicht festgestanden habe, wie mit der im Zuge der Arbeiten entdeckten historischen Bemalung umgegangen werden solle. Er habe sich erst dann zur Beauftragung entschlossen habe, als für die denkmalgerechte malerische Herrichtung des Treppenhauses eine weit über die Förderung im Rahmen „Städtebaulicher Denkmalschutz“ hinausgehende Einzelförderung zugesagt worden sei. Damit ist unstreitig nachträglich ein Auftrag zur Umplanung erfolgt, der nicht nur eine Optimierung der bisherigen Planung darstellt. Ursprünglich war ein einfaches Streichen des Treppenhauses vorgesehen und dem entsprechend auch die Planungsleistungen der Leistungsphasen 5 bis 7 vom Beklagten erbracht worden. Die Wiederherstellung der historischen Bemalung geht über das einfache Anstreichen weit hinaus und kann daher nicht nur als Optimierung der bisherigen Planung angesehen werden. Es handelt sich insoweit um eine grundlegend neue Leistung. Dass die Firma J bereits im November 1999 eine Farbbefunduntersuchung vorgenommen hat, ist unerheblich.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich auch nicht um eine Frage, die im Planungsprozess offen geblieben war. Wie er selbst vorgetragen hat, ist die historische Bemalung erst im Zuge der Umsetzung der bisherigen Planung des Klägers entdeckt worden. Erst danach ist überlegt worden, wie man damit umgeht.

    b) Die Honorarberechnung des Klägers entspricht der unstreitigen Abrechnung der übrigen Leistungen, ist rechnerisch richtig und ist auch nicht substanziiert angegriffen worden. Soweit der Beklagte bestritten hat, dass der Kläger die Leistungsphasen 5 bis 7 insoweit doppelt erbracht habe (Bl.V/12), ist dies unsubstanziiert. Der Kläger hat schlüssig dargetan (Bl. V/23f), dass das ursprüngliche Leistungsverzeichnis der Malerfirma W t (Anl. KB 84) nur einen konventionellen Farbanstrich vorgesehen hat. Im Zuge der Förderung „Städtebaulicher Denkmalschutz“ sei dann von Dezember 2000 bis März 2001 von der Denkmalbehörde (Land Berlin) ein Farbgutachten der Fa. O (Anl. KB 85) beauftragt worden und der Beklagte habe ihm mitgeteilt, dass er sich ein aufwendigeres Farbkonzept vorstellen könne, wenn er eine ähnlich hohe Förderung wie in der Alten Schönhauser Straße 25 erhalten würde. Darauf hat der Kläger die Förderungsanträge bei der Denkmalbehörde eingereicht (Anl. KB 86+ 91), mit der Behörde verhandelt (Anl. KB 87, 89, 90) und ein planerisches Konzept entworfen (Anl. KB 88). Nach der Förderungsbewilligung (Anl. KB 92) hat er Kostenangebote eingeholt und unter Abgrenzung der Leistungen der zunächst beauftragten Malerfirma W den Restaurierungsauftrag an die Fa. J auf der Basis ihres Angebots vom 10.12.2002 erteilt (Anl. KB 93 und 94). Dem ist der Beklagte substanziiert nicht mehr entgegengetreten. Seine Behauptung, ihm seien neue Ausschreibungen nicht bekannt, ist unsubstanziiert und nicht glaubhaft. Er muss wissen, dass zunächst die Fa. W beauftragt war und dann aufgrund der geschilderten sukzessiven Entwicklung abweichend die Fa. J beauftragt wurde, die die Leistungen auch ausgeführt und entsprechend dem Angebot mit 21.991,20 EUR netto abgerechnet hat. Wie die Fa. J an den Auftrag gekommen sein soll, wenn nicht aufgrund der planerischen Leistungen des Klägers und eines von diesem eingeholten Kostenangebots, trägt auch der Beklagte nicht vor.

    c) Ob der Kläger sämtliche Teilleistungen der Leistungsphasen 5 bis 7 vollständig erbracht hat, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, ob der Architekt nach dem Vertrag auch einen bestimmten Teilerfolg geschuldet hat. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Leistungsphasen des § 15 HOAI a.F. ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht worden sind (BGH Urteil vom 28.7.2011 ‒ VII ZR 65/10, BGH BauR 2004, 1640). Anders als beim Hauptauftrag, ist über den Zusatzauftrag keine besondere Vereinbarung betreffend die Leistungsbilder der HOAI getroffen worden. Es kommt daher nur darauf an, dass der Architekt die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung sind die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind (BGH a.a.O.). Danach ist nicht ersichtlich und vom Beklagten nicht dargetan, warum der Kläger nicht alles Erforderliche getan hat, um den geschuldeten Leistungserfolg, die historische Bemalung des Treppenhauses wieder herstellen zu lassen, herbeizuführen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum er dafür Leistungsverzeichnisse erstellen musste, obwohl die Fa. J auf seine Veranlassung ein Angebot unterbreitet hatte, dass zum Gegenstand des Vertrages für die von ihr erfolgreich durchgeführten Malerarbeiten gemacht worden ist.

    d) Auf den Einwand des Beklagten (Bl.V/12), dass der Mehraufwand ausweislich der Anlage K 56 (Beistück VIII = Schlussrechnung Fa. J ) für die geänderten Malerarbeiten im Treppenhaus insgesamt nur 13.455,00 EUR betragen habe, kommt es nicht an. Grundlage für die Honorarberechnung sind die anrechenbaren Kosten, die sich gemäß § 10 Abs. 1 HOAI a.F. nach dem Wert des Zusatzauftrags und nicht nach dem Differenzbetrag zwischen der ursprünglichen und der geänderten Planung richten.

    Dem Kläger stehen daher die beanspruchten 1.099,99 EUR zu, sodass kein Rückzahlungsanspruch des Beklagten besteht.
    II. Bautagebücher

    Der Beklagte hat geltend gemacht und in der Revisionsinstanz berechnet (Bl. IV/43), der Kläger habe keine Bautagebücher geführt, weshalb sein Honorar für die drei Bauvorhaben um insgesamt 4.675,-DM = 2.390,54 EUR zu mindern sei. Dem folgt der Senat nicht.

    1.
    Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.7.2011 ‒ VII ZR 65/10 - entschieden, dass eine Minderung des Architektenhonorars entgegen der Auffassung des Beklagten jedenfalls nicht deswegen in Betracht kommt, weil Bautagebücher ‒ unstreitig - nicht übergeben wurden, da die Aushändigung nicht erforderlich ist. Es kommt nur darauf an, ob der Kläger sie geführt hat. Davon ist auszugehen. Der Kläger hat auf die Auflage des Senats dargetan (Bl. V/19ff), dass er zwar kein isoliertes Bautagebuch für jedes Bauvorhaben geführt hat, sondern ‒ entsprechend seiner gerichtlichen Aussage gemäß der vom Beklagten eingereichten Anlage B 27 (Bl. V/14) - die Daten in insgesamt fünf Notizbücher eingetragen und sodann in die von ihm eingereichten drei Ordner übertragen hat (Anl. KB 81 Linienstraße, Anl. KB 82 Berliner Alle und Anl. KB 83 Schönhauser Str.). Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger grundsätzlich seiner Verpflichtung zur Führung von Bautagebüchern nachgekommen ist.

    2.
    Über die Form, wie ein Bautagebuch zu führen ist, enthält die HOAI keine Bestimmung (Locher/Koeble/Frick, HOAI, 9.Aufl. § 15 RN 185). Eine besondere Vereinbarung hierüber ist von den Parteien nicht dargetan worden. Nach seinem Zweck soll es jedoch das gesamte Baugeschehen, das der Architekt zu überwachen hat, mit allen wesentlichen Einzelheiten wie Einsatz in personeller und sachlicher Beziehung, Witterung, besondere Vorkommnisse, Arbeitsbehinderungen Überprüfungen, Beanstandungen zuverlässig und beweiskräftig festhalten (Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8.Aufl. § 15 Rn.83). Die Eintragungen müssen auch nicht täglich erfolgen, sondern es genügt, wenn die Eintragungen in dem Rhythmus erfolgen, die sich aus der Überwachungspflicht als solches ergibt (Pott/ Dahlhoff, a.a.O.; Locher/Koeble a.a.O.Rn.184).

    a) Die eingereichten Ordner erfüllen diese Anforderungen. Sie enthalten Aufzeichnungen darüber, wann welche Baumaßnahmen von welchen Firmen ausgeführt wurden, Überprüfungen, Baubesprechungen, Mängel- und Bautenstandsfeststellungen, Schriftwechsel mit den ausführenden Firmen, Fotos und Skizzen, Witterungsangaben und Kostenkontrollen. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich nicht um nachträglich hergestellte Bautagebücher, sondern um nachträglich zusammengestellte Aufzeichnungen, die bereits während der Bauphase erstellt worden sind. Konkrete Anahltspunkte dafür, dass der Kläger die Aufzeichnungen erst nachträglich erstellt haben könnte, legt der Beklagte nicht dar. Wie der Architekt seine Aufzeichnungen über den Ablauf eines Bauvorhabens verwaltet, ist seine Angelegenheit. Es kommt nur darauf an, ob er seiner Dokumentationspflicht nachgekommen ist.

    b) Ob die Bautagebücher vollständig sind, muss der Senat nicht prüfen. Sofern der eine oder andere Mangel vorliegen sollte, wäre dies jedenfalls keine Frage des grundsätzlichen Honoraranspruchs, sondern allenfalls der Gewährleistung und gegebenenfalls auch Anlass für die Geltendmachung konkreter Schadensersatzansprüche. Diese sind aber nicht geltend gemacht.

    III.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.

    Ein Grund die Revision nach § 543 Abs. 2 zuzulassen besteht nicht.

    Kammergericht

    Im Namen des Volkes

    Geschäftsnummer: 7 U 53/08

    verkündet am : 12.03.2013

    8 O 116/06 Landgericht Berlin

    In dem Rechtsstreit

    XXX

    hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33,
    10781 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 01.03.2013 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht xxx und die Richter am Kammergericht xxx und xxx am 12.03.2013
    für Recht erkannt:

    Das Urteil des Senats vom 14.2.2012 ‒ 7 U 53/08 ‒ wird hinsichtlich der Kostenentscheidung dahin ergänzt, dass es zusätzlich heißen muss:

    Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe

    I.

    Der Senat hat in der Sache zunächst durch Urteil vom 16.3.2010 entschieden, wogegen der Beklagte beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO eingelegt hat. Der BGH hat darauf die Revision wegen eines Betrages von
    12.001,34 EUR zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Hinsichtlich der zugelassenen Revision hat der BGH durch Urteil vom 28.7.2011 ‒ VII ZR 65/10 ‒ die Klage wegen eines Betrages von 8.510,81 EUR abgewiesen und insoweit das Urteil des Senats geändert. Wegen eines Betrages von 3.490,53 EUR und im Kostenpunkt hat er das Urteil des Senats aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens an den Senat zurückverwiesen. Nach erneuter Verhandlung hat der Senat mit Urteil vom 14.2.2012 die Berufung des Beklagten wegen der noch streitgegenständlichen 3.490,53 EUR zurückgewiesen und bezüglich der Kosten des Revisionsverfahrens entschieden, dass diese der Kläger zu 71% und der Beklagte zu 29% zu tragen haben, was dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien hinsichtlich des zugelassenen Revisionsbetrags entspricht. 
    Mit Schriftsatz vom 29.10.2012 hat der Kläger beantragt, auch eine Kostengrundentscheidung bezüglich des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde zu erlassen. Mit Verfügung vom 27.11.2012 hat der Senat mitgeteilt, dass er keine Veranlassung für die Urteilsberichtigung sieht, weil er nach seinem Verständnis der Entscheidung des BGH nur über die Kosten des Revisionsverfahrens, nicht aber über die der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden hatte. Parallel dazu hat der Kläger auch beim BGH die Urteilsberichtigung beantragt und der BGH hat mit Beschluss vom 6.12.2012 gemäß § 319 ZPO klargestellt, dass die Zurückverweisung die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde beinhaltet, deren Gegenstandswert er mit Beschluss vom 22.9.2011 auf
    320.638,55 EUR festgesetzt hat.

    Nach der am 3.1.2013 erfolgten Zustellung des Beschlusses des BGH vom 6.12.2012 hat der Kläger am 7.1.2013 erneut die Ergänzung des Kostenausspruchs im Senatsurteil vom 14.2.2012 beantragt

    II.

    Der Ergänzungsantrag des Kläger ist entsprechend § 321 ZPO zulässig, denn es ist davon auszugehen, dass die Frist des § 321 Abs.2 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses des BGH vom 6.1.2012 erneut zu laufen begann. Zu Recht hat der Kläger darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BGH anerkannt ist, dass die Zustellung eines Berichtigungsbeschlusses ausnahmsweise dann für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist maßgebend ist, wenn die unberichtigte Urteilsfassung nicht klar genug war, um die Grundlage für eine Entschließung und das weitere Handeln der Partei zu bilden (BGH NJW-RR 2009,1443 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil der Senat den Tenor des BGH im Urteil vom 28.7.2011 nicht so ausgelegt und verstanden hat, wie ihn der BGH ausweislich seines dann erst nachträglich erfolgten Berichtigungsbeschlusses vom 6.12.2012 verstanden wissen wollte. Die Frist des § 321 Abs.2 ZPO nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses ist eingehalten.

    Nachdem der BGH nunmehr klargestellt hat, dass der Senat auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden sollte, ist das Urteil des Senats vom 14.2.2012 um diese darin nicht enthaltene Entscheidung zu ergänzen.

    Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen, denn die Beschwerde ist vom BGH insoweit zurückgewiesen worden.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen im Übrigen aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.