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  • 26.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123560

    Oberlandesgericht Naumburg: Urteil vom 25.08.2012 – 2 U 133/11

    1. Hat sich ein Unternehmen vertraglich zur Errichtung einer Kälteanlage verpflichtet, einschließlich der Information über die Spezifikation der elektrischen Anschlüsse nach den Anforderungen der Kältetechnik, so gehört ohne ausdrückliche Vereinbarung zum vertraglichen Leistungsumfang nicht die Überprüfung der Dimensionierung der elektrotechnischen Anlage vom Grundstücksanschluss bis zu den Anschlusspunkten der Kälteanlagen.

    2. Ein Schadensersatzanspruch, der auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Mitteilung von Bedenken gegen die Leistungserbringung Dritter im Gewerk ELT gestützt wird, setzt den Nachweis der positiven Kenntnis des Mangels bzw. eines - dem gleich stehenden - Sichverschließens vor der sich aufdrängenden Erkenntnis voraus.

    3. Ist bei der Planung der Neuerrichtung einer elektrotechnischen Anlage bereits bekannt, dass dem aktuellen Bauabschnitt 1 ein Bauabschnitt 2 folgen wird, bei dem weitere Kälteanlagen angeschlossen werden, dann ist bei der Dimensionierung der Kabeltrassen das Anforderungsprofil der Gesamtanlage zugrunde zu legen.

    4. Es entlastet den Planer einer elektrotechnischen Anlage bei einer Unterdimensionierung der Kabelquerschnitte mangels Berücksichtigung von Reduktionsfaktoren nicht, dass ihm Kabellisten des Errichters der Kälteanlagen nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegen haben sollen.


    OLG Naumburg, 23.08.2012

    2 U 133/11

    In dem Rechtsstreit

    ...

    ...

    hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Manshausen und den Richter am Oberlandesgericht Wiedemann auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2012 für Recht erkannt:
    Tenor:

    I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 10. August 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden gesamtschuldnerisch dem Grunde nach verurteilt, 60 Prozent des Schadens zu tragen, welcher der Klägerin am 18./19. Juni 2003 wegen des Ausfalls der Anlage im Werk 3 zur Produktion von Steinofenbaguette, Sandwiches, Baguette und Ciabatta entstanden ist.

    2. Der Beklagte zu 3) wird darüber hinaus dem Grunde nach verurteilt, 60 Prozent des Schadens der Klägerin zu tragen, der darüber hinaus durch den Schadensfall der Anlage im Werk 3 am 18./19. Juni 2003 adäquat kausal verursacht worden ist.

    3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    II. Die Berufung des Beklagten zu 3) wird zurückgewiesen.

    III. 1. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4), letztere einschließlich derjenigen als Streithelferin der Beklagten zu 1), in beiden Instanzen des Rechtsstreits zu tragen.

    2. Die weitere Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

    3. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) haben die Klägerin zu 42,6 Prozent und der Beklagte zu 3) zu 57,4 Prozent zu tragen.

    IV. 1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    2. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 4) und den Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) bzw. die Beklagte zu 4) bzw. der Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.

    3. Der Beklagte zu 3) kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
    Gründe

    A. Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches Tiefkühl-Backwaren herstellt. Sie betreibt in E. ihr Stammwerk, welches inzwischen aus mehreren Einzelwerken besteht. Sie begehrt von den vier Beklagten Ersatz ihrer materiellen Schäden aus einer Havarie am 18.06.2003 in Werk 3 ihres Stammwerks.

    In den Jahren 1996/1997 hatte die Klägerin ihr Stammwerk um das Werk 2 erweitert. An diesem Bauvorhaben sowie an der Errichtung eines weiteren Produktionsstandorts in G. hatten die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) bereits mitgewirkt. Danach sollte das Werk 3 im Stammwerk errichtet werden, wobei von Anfang an beabsichtigt war, das Vorhaben zeitlich und organisatorisch in zwei Baustufen zu unterteilen, die Baustufe 1 zur Errichtung der Produktionslinien 8 bis 10 und die Baustufe 2 zur Errichtung der Produktionslinie 7. Der Neubau des Werks 3 sollte in gleicher Weise erfolgen, wie sie sich bei den vorgenannten Bauvorhaben bewährt hatte.

    In den Jahren 1999/2000 wurde die Baustufe 1 des Werks 3 realisiert. Die Klägerin beauftragte für die Errichtung der Kälteanlagen die I. (die Beklagte zu 4) in erster Instanz und Streithelferin der Beklagten zu 1) in zweiter Instanz, künftig: die Beklagte zu 4)) als Fachplanerin und die S. GmbH (später umfirmiert in R. GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 1) ist; künftig vereinfacht: die Beklagte zu 1)) als Bauunternehmerin. Der Beklagten zu 4) oblag es danach auch, den Energiebedarf der Kälteanlage dem Elektroplaner mitzuteilen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 27.10.2005, GA Bd. II Bl. 38). Für das Gewerk Elektrotechnik wurde der Beklagte zu 3) als Fachplaner und die A. GmbH (später die E. GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2) ist, künftig vereinfacht: die Beklagte zu 2)) als bauausführendes Unternehmen vertraglich in das Bauvorhaben einbezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt folgender Anlagen Bezug genommen: hinsichtlich des Vertragsverhältnisses der Klägerin mit der Beklagten zu 1) auf den Bauvertrag vom 22.03./31.03.2000 (Anlage K 1, GA Bd. I Bl. 12 f) und einen Auszug aus dem Leistungsverzeichnis des Gewerks Heizung, Lüftung, Sanitär, Kältetechnik (S. 12, Anlage I. 1, GA Bd. I Bl. 87 = Anlage B I 2, GA Bd. I Bl. 111; S. 21, Anlage I. 3, GA Bd. I Bl. 83 = Anlage B zu 2) Nr. 2, GA Bd. I Bl. 151; S. 124 f, Anlage I. 4, GA Bd. I Bl. 90 und GA Bd. IV Bl. 47 = Anlage I. 21, GA Bd. V Bl. 66 f), hinsichtlich des Vertragsverhältnisses der Klägerin mit der Beklagten zu 2) auf den Bauvertrag vom 10./17.04.2000 (Anlage K 2, GA Bd. I Bl. 14 f), je einen Auszug aus der Leistungsbeschreibung (S. V 13, Anlage B 3 - 9 -, GA Bd. I Bl. 209) und aus den Vertragsbedingungen (Anlage B 3 - 11 -, GA Bd. I Bl. 211) sowie hinsichtlich des Vertragsverhältnisses der Klägerin mit dem Beklagten zu 3) auf den Ingenieurvertrag vom 17.08.1999 (Anlage K 3, GA Bd. I Bl. 16 bis 19). Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist umstritten, in wessen Verantwortung nach diesen Vertragswerken die Prüfung der elektrischen und thermischen Belastbarkeit der Elektroleitungen zu den Kälteaggregaten des Werks 3 gelegen hat.

    Die Bauarbeiten zur Errichtung der Produktionslinien 8 bis 10 fanden im Zeitraum von Mai bis Oktober 2000 statt. Die Beklagte zu 1) erstellte im Rahmen ihrer Leistungserbringung für die Klägerin eine Kabelliste mit der Spezifizierung der für den Anschluss der Kälteanlage erforderlichen Kabeltypen (vgl. Anlagenkonvolut B I 5, GA Bd. I Bl. 114 bis 128). Die Auflistung schloss mit dem im Fettdruck hervorgehobenen Hinweis:

    "Die angegebenen Querschnitte sind Mindestwerte, Reduktionsfaktoren wurden nicht berücksichtigt."

    Diese Kabelliste übersandte sie am 28.06.2000 an die Beklagte zu 4) (vgl. Anlage B I 3, GA Bd. I Bl. 112) sowie - entsprechend der Anweisungen des Beklagten zu 3) lt. Besprechungsprotokollen Nr. 14 vom 18.04.2000, S. 3, dort Punkt 14.8 (vgl. Anlage B 3 - 3 -, GA Bd. I Bl. 200), und Nr. 17 vom 20.06.2000, S. 3, dort Punkt 17.1 (vgl. Anlage B 3 - 6 -, GA Bd. I Bl. 206) - am selben Tag direkt an die Beklagte zu 2) (vgl. Anlage B I 4, GA Bd. I Bl. 113). Am 04.07.2000 wies der Beklagte zu 3) die Beklagte zu 2) an, die Elektroverkabelung in der Trasse auf dem Dach der Kältezentrale gemäß den Vorgaben der Beklagten zu 1) vorzunehmen (vgl. Besprechungsprotokoll Nr. 18 vom 04.07.2000, S. 4, Punkt 18.11 und 18.12, Anlage B 3 - 7 -, GA Bd. I Bl. 207). Die Beklagte zu 2) verlegte die Stromzuleitungen zu den Kälteanlagen der Produktionslinien 8 bis 10 im Deckenbereich in einer gemeinsamen Kabelrinne; sie verwendete Kabel mit den von der Beklagten zu 1) auf der Kabelliste angegebenen Spezifikationen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Die Arbeiten der Beklagten zu 1) für das Untergewerk Kältetechnik wurden Anfang Oktober 2000 von der Beklagten zu 4) abgenommen. Die Abnahme der Arbeiten im Gewerk Elektrotechnik erfolgte am 10.10.2000 durch den Beklagten zu 3) (vgl. Abnahmeprotokoll, Anlage B zu 2) Nr. 6, GA Bd. I Bl. 168 bis 170). Die neuen Produktionslinien 8 bis 10 wurden unmittelbar nach Fertigstellung in Betrieb genommen.

    In den Jahren 2001/2002 wurde der Endausbau von Werk 3, d.h. die Baustufe 2, realisiert. Im Rahmen dieses Bauvorhabens war die Beklagte zu 4) erneut als Fachplanerin für die Kälteanlage eingesetzt; die Klägerin übernahm die Planung der Elektrotechnik teilweise neben dem Beklagten zu 3) selbst. Bauausführende Unternehmen für die Errichtung der Kälteanlage und der Elektroanlagen waren Dritte. Die Elektroverkabelung für das Kälteaggregat der Produktionslinie 7 wurde ebenfalls im Deckenbereich, z.T. in der in Baustufe 1 geschaffenen Kabeltrasse und z.T. kreuzend zu dieser Kabeltrasse, verlegt. Die Produktionslinie 7 wurde im Jahr 2002 in Betrieb genommen.

    Am 18.06.2003, inmitten einer hochsommerlichen Wetterphase und mehr als ein Jahr nach Inbetriebnahme des Werks 3 in seiner Endausbaustufe, kam es gegen 19:00 Uhr zu einer Havarie. Die NH-Sicherungen (Niederspannungs-Hochleistungs-Sicherungen) der Verdichter 1 bis 3 lösten aus; verschiedene Steuersicherungen fielen aus. Hierdurch wurde ein Stromausfall verursacht, der wiederum zu einem zeitweisen Ausfall der Kälteanlagen in den Produktionslinien 7 bis 10 und damit zu einem Produktionsstopp in diesen Linien bis zum 19.06.2003 führte. Der von der Klägerin mit der Schadensermittlung beauftragte T. e.V. (künftig: T.) stellte als Schadensursache eine thermische Überbeanspruchung der elektrischen Kabel und Leitungen an einer Stelle der Kabelrinne fest, an der die elektrischen Leitungen für die Kälteanlage der Produktionslinien 8 bis 10 in der Baustufe 1 gebündelt und über die kreuzend ohne räumlichen Abstand die elektrischen Leitungen für die Kälteanlage der Produktionslinie 7 in der Baustufe 2 verlegt worden waren. Die Überbeanspruchung hatte zu einem Einschmelzen der Isolierungen der Elektrokabel, zum Austritt des als Kühlmittel eingesetzten Öls aus den Ölflexleitungen und zu einem hierdurch ermöglichten Fehlerstromschluss geführt. Unstreitig wiesen die in der Baustufe 1 verlegten Elektrokabel einen für die Kabelhäufung, die Umgebungstemperatur und die Verlegeart zu geringen Kabelquerschnitt auf. Bei der Bemessung des Kabelquerschnitts war zwar der Strombedarf der angeschlossenen Kälteaggregate als Mindestmaß zutreffend berücksichtigt worden, jedoch nicht etwaige variable Faktoren, sog. Reduktionsfaktoren (vgl. DIN VDE 0298-4 2003-08 Nr. 5.1). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens des T. vom 01.07.2003 (vgl. Anlage B zu 2) Nr. 8, GA Bd. I Bl. 172 bis 174) Bezug genommen. Das Gutachten wurde am 10.02.2004 ergänzt (vgl. Anlage B 3 - 2 -, GA Bd. I Bl. 198 f). In der Zeit vom 15. bis 17.08.2003 legte die Klägerin die Produktionslinien 7 bis 10 erneut still, um die vom T. empfohlenen Reparaturarbeiten zunächst auf eigene Kosten durchführen zu lassen.

    Am 01.07.2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage beim Landgericht eingereicht; die Zustellungen an die vier Beklagten sind demnächst erfolgt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die vier Beklagten gesamtschuldnerisch für die Aufwendungen zur Schadensermittlung und zur Schadensbeseitigung sowie für die Produktionsausfallschäden einzustehen hätten. Nachdem die Klägerin ihre Schäden zunächst auf insgesamt 398.964,80 € beziffert hatte, hat sie nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt, die Beklagten zu 1) bis zu 4) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 304.164,11 € nebst Prozesszinsen zu verurteilen. Die Klägerin hat behauptet, dass ihr ein Vermögensschaden aus Produktionsausfällen bei den Produktgruppen Steinofenbaguette, Sandwiches, Baguette und Ciabatta in Höhe von insgesamt 110.753,46 € entstanden sei, und zwar am 18./19.06. 2003 in Höhe von 22.470,61 € (vgl. GA Bd. I Bl. 10 und Bd. II Bl. 55) sowie in der Zeit vom 15. bis 17.08. 2003 in Höhe von 88.282,85 € (vgl. GA Bd. I Bl. 11 und Bd. II Bl. 56). Sie hat weiter vereinzelt, dass zur Feststellung der Schadensursache sowie zur (Wieder-) Herstellung einer mangelfreien Produktionsstrecke im Werk 3 Aufwendungen in Höhe von insgesamt 166.430,29 € (vgl. GA Bd. I Bl. 7 bis 9 sowie Bd. II Bl. 56 bis 60) erforderlich gewesen und von ihr getätigt worden seien.

    Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

    Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Dipl.-Ing. St. K. von der T. GmbH & Co. KG (künftig: Sachverständiger) vom 08.03.2007 (Bd. III Rücktasche), dessen ergänzender Stellungnahme vom 19.10.2009 (GA Bd. III Bl. 229 bis 233) und dessen Anhörung im Termin vom 16.07.2010 (Sitzungsprotokoll, GA Bd. IV Bl. 102 bis 109) sowie durch Vernehmung der Zeugen D. M. und R. K. zum Schadensbild (vgl. Sitzungsprotokoll vom 13.05.2011, GA Bd. V Bl. 182 bis 187).

    Die Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle hat in ihrem am 10.08.2011 verkündeten Teil- und Grundurteil die Klage gegen die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 3) hinsichtlich der Produktionsausfallschäden am 18./19.06.2003 als dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen. Die Beklagte zu 1) habe Kabellisten für die Anschlüsse an den Kälteanlagen der Produktionslinien 8 bis 10 erstellt, ohne bei der Angabe der Kabelquerschnitte mögliche Reduktionsfaktoren zu beachten, was jedoch erforderlich gewesen wäre und zu einer Angabe größerer Kabelquerschnitte hätte führen müssen. Die Beklagte zu 1) habe sich allein durch den Hinweis auf den Kabellisten, dass Reduktionsfaktoren nicht berücksichtigt worden seien, nicht ihrer Verpflichtung zur Fertigung zutreffender Kabellisten entziehen können. Die Beklagte zu 2) habe während der Verlegung der Kabel deren Unterdimensionierung an der späteren Havariestelle erkennen und Bedenken hiergegen äußern müssen. Dem Beklagten zu 3) habe die Überwachung der Elektroverkabelungsarbeiten oblegen. Er habe ebenfalls erkennen können und müssen, dass bei der Ermittlung der Kabelquerschnitte keine Reduktionsfaktoren berücksichtigt worden seien. Das Landgericht hat jedoch zugunsten aller drei Beklagten ein Mitverschulden der Klägerin im Umfang von 40 % berücksichtigt, weil diese bei der Planung des Gewerks Elektrotechnik in der Baustufe 2 die Dimensionsionierung der Verkabelung insgesamt hätte prüfen müssen und dabei hätte feststellen können und müssen, dass eine thermische Überbeanspruchung der Kabel an der späteren Havariestelle drohte. Hätte sie diese Prüfung vorgenommen und entsprechende Schlussfolgerungen hieraus gezogen, wäre der Schadensfall vermieden worden. Die Klage gegen die Beklagte zu 4) hat das Landgericht als unbegründet abgewiesen.

    Die Beklagte zu 1) hat gegen das ihr am 18.08.2011 zugestellte Teil- und Grundurteil mit einem am 15.09.2011 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Der Beklagte zu 3) hat gegen das ihm am 15.08.2011 zugestellte Urteil mit einem am 12.09.2011 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Beide Prozessparteien haben ihre Rechtsmittel jeweils innerhalb der ihnen bis zum 17.11.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Die Klägerin hat am 16.09.2011 Berufung "gegen die Teilklageabweisung der Klage gegen den Beklagten zu 3)" eingelegt und klar gestellt, dass das Urteil im Übrigen nicht angefochten werde. Mit Schriftsatz vom 19.09.2011 hat die Klägerin diese Berufung zurückgenommen.

    Die Beklagte zu 1), unterstützt von der Beklagten zu 4) als Streithelferin, wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung dem Grunde nach. Sie meint, dass sie nach ihrem Vertrag nicht zur Ermittlung der Reduktionsfaktoren verpflichtet gewesen sei. Im weiteren Verlauf des Baufortschritts, insbesondere bei Anschluss der Kabel an die Kälteanlagen, habe sie keinen Anlass für eine Bedenkenanmeldung gehabt, insbesondere habe sie die Art der Verlegung der von ihr anzuschließenden Elektrokabel im Werk nicht erkennen können. Zudem habe sie der Einschätzung des hierfür eingesetzten Fachplaners, des Beklagten zu 3), vertrauen dürfen. Hilfsweise rügt sie, dass der Planungsfehler der Klägerin in der Baustufe 2 lediglich als ein Mitverschulden und nicht als eine Abweichung vom Kausalverlauf bewertet worden sei. Äußerst hilfsweise sei die Haftungsquote der Beklagten zu 1) auf 40 % zu reduzieren.

    Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 4) als deren Streithelferin beantragen übereinstimmend,

    unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

    die Klage gegen die Beklagte zu 1) vollständig abzuweisen.

    Der Beklagte zu 3) wendet sich ebenfalls gegen seine Verurteilung dem Grunde nach. Er meint, dass eine Gesamtbetrachtung der Arbeitsteilung in der Baustufe 1 dazu führe, dass der Beklagten zu 4) die Planung und Überwachung der elektrischen Komponenten oblegen habe, und zwar nicht nur hinsichtlich der Arbeiten der Beklagten zu 2), sondern auch hinsichtlich der Arbeiten der Beklagten zu 1). Sie habe hierfür die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, weil sie bereits bei den vorangegangenen gleichartigen Bauvorhaben der Klägerin mitgewirkt habe. Soweit er, der Beklagte zu 3), Nachträge der Beklagten zu 2) geprüft habe, habe er lediglich die Mengengerüste und Einheitspreise bewertet, nicht jedoch die elektrotechnischen Anforderungen der Gesamtanlage. Ein Anlass zur Prüfung der Richtigkeit der Ausführungsplanung der Kabelverlegung habe nicht bestanden. Der Beklagte zu 3) bestreitet zudem die Ursächlichkeit eines Fehlers bei der Kabelverlegung im Jahre 2000 für das Auftreten einer Havarie im Jahre 2003 und behauptet dagegen, dass ohne ein Hinzutreten der kreuzenden Verlegung der Kabel für die Kälteanlagen der Produktionslinie 7 ein Schaden nicht oder allenfalls nach Ablauf der Verjährungsfrist eingetreten wäre. Er bestreitet den Eintritt eines Vermögensschadens im Hinblick darauf, dass die Klägerin wohl sachversichert gewesen sei. Hilfsweise habe das Landgericht die Mithaftungsquote der Klägerin mit 40 % zu gering angesetzt.

    Der Beklagte zu 3) beantragt,

    unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

    die gegen ihn gerichtete Klage vollständig abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufungen der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) gegen das Teil- und Grundurteil jeweils zurückzuweisen.

    Sie verteidigt insoweit das erstinstanzliche Urteil. Sie vertritt die Ansicht, dass der Hinweis der Beklagten zu 1) auf ihren Kabellisten, wonach nur die Mindestanforderungen für die Bemessung der angegebenen Kabelquerschnitte berücksichtigt worden seien, darauf schließen lasse, dass die Beklagte zu 1) positiv Kenntnis davon gehabt habe, dass die angegebenen Querschnitte unterdimensioniert gewesen seien. Zumindest habe es sich ihr aufdrängen müssen, dass eine Einhausung der Kabel erfolgen werde, welche eine Erhöhung der Kabelquerschnitte erforderlich machte.

    Der Senat hat am 11.07.2012 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage (vgl. GA Bd. VII Bl. 26 f.) Bezug genommen.

    B. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) sind zulässig, insbesondere sind sie jeweils form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Die Berufung der Beklagten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg; die Berufung des Beklagten zu 3) ist unbegründet. Über die Berufung der Klägerin war nicht zu entscheiden, nachdem sie ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat.

    I. Berufung der Beklagten zu 1)

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Havarie vom 18.06.2003.

    Allerdings ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage hinsichtlich der Mängelbeseitigungskosten die Vorschrift des § 13 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 VOB/B 1992 und hinsichtlich der Produktschäden die Vorschrift des § 13 Nr. 7 i.V.m. Nr. 1 VOB/B 1992 in Betracht kommen. Auf den Bauvertrag der Klägerin mit der Beklagten zu 1) vom 22./31.03.2000 ist die VOB/B Ausgabe 1992 anzuwenden, weil die VOB/B in der damals gültigen Fassung wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist. Die VOB/B 2000 ist erst am 30.05.2000 bekannt gemacht worden. Soweit das Landgericht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten wegen der Versäumung einer Fristsetzung vor Selbstvornahme der Mängelbeseitigung als nicht gegeben angesehen hat, ist dieser Streitstoff nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Soweit eine anteilige Verurteilung zum Ersatz der Produktschäden erfolgt ist, fehlt es - entgegen der Auffassung des Landgerichts - am Nachweis eines wesentlichen Mangels der vertraglich von der Beklagten zu 1) geschuldeten Leistungen i.S. von § 13 Nr. 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VOB/B 1992. Die Beklagte zu 1) war nach den Feststellungen des Senats auch nicht nach §§ 13 Nr. 3 i.V.m. 4 Nr. 3 VOB/B 1992 verpflichtet, Bedenken gegen die Leistungserbringung durch die Beklagte zu 2) zu äußern, weil nicht bewiesen ist, dass sie die Unterdimensionierung der verlegten Elektrokabel erkannt hat. Schließlich erwuchs eine solche Verpflichtung auch nicht aus ihrer allgemeinen Leistungstreuepflicht.

    1. Nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) war die Beklagte zu 1) lediglich verpflichtet, Angaben zur Spezifikation der Anschlusskabel an die von ihr gelieferten und installierten Kälteanlagen nach den Anforderungen der anzuschließenden Kältetechnik zu liefern. Dieser Pflicht ist die Beklagte zu 1) nachgekommen. Der Beklagten zu 1) oblag es hingegen nicht, bei diesen Angaben zusätzliche Einflussfaktoren zu berücksichtigen, die sich durch die lagebedingten Raumeigenschaften, durch die Art und Häufung oder sonstige Einzelumstände der Verlegung der Elektrokabel im Werk 3 vom Grundstücksanschluss an das Elektrizitätsnetz der Energieversorgerin bis zu den Anschlusspunkten ihrer Kälteanlagen ergeben haben.

    a) Gegenstand des Auftragsverhältnisses war die Lieferung und Montage der Kälteanlagen; insoweit war die Fachbauleitung der Beklagten zu 4) übertragen worden (vgl. Vertragstext, GA Bd. I Bl. 12). Aus dem Zusammenhang der Leistungsbeschreibung zu Pos. 1.300 "Pläne - Unterlagen" (GA Bd. I Bl. 111) ergibt sich, dass sich alle Anforderungen für den Inhalt der von der Beklagten zu 1) zu liefernden Projektpläne - Montagepläne, Isolierpläne, Verkabelungspläne - aus den Spezifikationen der Kälteanlagen ergeben sollten. Die Aufzählung in der Unterpos. 1.330, Abs. 2 zu den vorzulegenden Verkabelungsplänen ist nach dem für die Auslegung des Vertrags nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont als die Lage aller elektrischen Anschlusspunkte der Kälteanlagen (nicht etwa der gesamten elektrischen Verbraucher im Werk 3) sowie als Angaben zur Adernzahl und zum Querschnitt der für die Versorgung der Kälteanlagen notwendigen Kabel zu verstehen.

    b) Hinsichtlich der von der Beklagten zu 1) durchzuführenden Elektroarbeiten enthält das Leistungsverzeichnis in Pos. 2.600 nähere Festlegungen, die das Auslegungsergebnis bestätigen. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) schließt danach das Absetzen, Einführen, Abisolieren und Klemmen aller zu- und abgehenden Leitungen an den Schaltschränken der Kälteanlagen "außer Hauptversorgungsleitung" u.s.w. ein (Unterpos. 2.630), sie endet räumlich an den Anschlussstellen der Kälteanlagen an die Hauptversorgungsleitungen mit der Übergabe von Verkabelungsplänen (Unterpos. 2.610), während die weiter gehende Elektroverkabelung vom Gewerk E-Technik durchgeführt werden soll (Unterpos. 2.620).

    c) Mit diesem Auslegungsergebnis korrespondiert auch die Pos. 1.400 "Planprüfung", wonach die Prüfung der Planansätze der Beklagten zu 1) durch den im Vertrag bezeichneten Fachingenieur, hier die Beklagte zu 4), vorzunehmen ist (Unterpos. 1.410). Die Beklagte zu 4) war die Fachplanerin u.a. für die Kälteanlagen im Rahmen der Technischen Gebäudeausrüstung (vgl. Ingenieurvertrag vom 17.08.1999 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4), Anlage K 4, GA Bd. I Bl. 20 f., Pos. 2.00 "Vertragsleistungen", äußerst rechte Spalte "Kälte-Anl."). Die Beklagte zu 1) hat ihre Kabellisten auch der Beklagten zu 4) zur fachtechnischen Prüfung der Richtigkeit unter dem Aspekt der Funktionstauglichkeit und Sicherheit der Kälteanlagen übersandt. Nach dem Vertragsinhalt war eine Weiterleitung dieser Kabellisten erst nach Prüfung durch die Beklagte zu 4) vorgesehen (vgl. Unterpos. 1.410 "Verteiler nach Prüfung"). Nach dem unstreitigen Vorbringen der Prozessparteien im Termin vom 27.10.2005 (GA Bd. II Bl. 38) war die Beklagte zu 4) verpflichtet, nach Abschluss ihrer Prüfung des Energiebedarfs der Kälteanlagen diese Angaben dem Fachingenieur Elektrotechnik, hier dem Beklagten zu 3), mitzuteilen.

    d) Soweit die Beklagte zu 1) die von ihr erstellten Kabellisten auch unmittelbar an die Beklagte zu 2) übermittelt hat, erwuchs hieraus keine zusätzliche vertragliche Leistungspflicht im Hinblick auf die Berücksichtigung weiterer Einflussfaktoren auf die Spezifikation der aufgeführten Kabel.

    e) Ausgehend von dieser Pflichtenlage genügte entgegen der Auffassung des Landgerichts auch der im Text der Kabelliste deutlich hervorgehobene Hinweis, wonach die Kabelquerschnitte als Mindestwerte i.S. des Bedarfs aus Sicht der Versorgung der Kälteanlagen angegeben und Reduktionsfaktoren noch nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Hinweis hatte nicht die Funktion, sich von vertraglich übernommenen Pflichten einseitig zu lösen, sondern sollte lediglich einem Missverständnis des Aussagegehalts der Kabellisten vorbeugen. Für die Erreichung dieses Zwecks war der Hinweis geeignet und ausreichend.

    2. Die Beklagte zu 1) hat ihre Pflichten nach §§ 13 Nr. 3 i.V.m. 4 Nr. 3 VOB/B 1992 nicht verletzt. Allerdings ist ein Auftragnehmer danach verpflichtet, Leistungen anderer Unternehmer darauf zu prüfen, ob sie Auswirkungen auf die eigene Leistung haben können, und ggf. Bedenken gegen die Leistungsausführung anderer Unternehmer gegenüber dem Bauherrn bzw. seinem Vertreter anzumelden. Diese Pflicht bezieht sich hier u.a. auch auf die Prüfung, ob die von der Beklagten zu 2) verlegten Elektrokabel ausreichend waren, um eine bedarfsgerechte Energieversorgung der Kälteanlagen zu gewährleisten. Als Maßstab dieser Prüfung war von der Beklagten zu 1) jedoch nur das Anforderungsprofil der von ihr gelieferten und installierten Anlagen zu berücksichtigen, weil sie nur dieses Anforderungsprofil aus eigener Fachkunde bestimmen konnte.

    3. Schließlich hat die Beklagte zu 1) auch nicht gegen ihre aus der allgemeinen Leistungstreuepflicht (vgl. Grüneberg in: Palandt, 71. Aufl. 2012, § 242 Rn. 27 ff,) bzw. aus der Schutzpflicht (vgl. ebenda Rn. 35 ff.) resultierende Pflicht zum Hinweis auf Mängel der Leistungen Dritter, hier die Unterdimensionierung der durch die Beklagte zu 2) verlegten elektrischen Zu- und Ableitungen, verstoßen. Eine solche Hinweispflicht setzte voraus, dass die Beklagte zu 1) positive Kenntnis vom o.a. Mangel, z. Bsp. durch zufällige Wahrnehmungen, gehabt hätte. Die bloße Möglichkeit des Erkennens genügt hierfür nicht, weil bei einem solchen Verständnis der - nicht normierten - Schutzpflicht die vertraglichen Nebenpflichten eines Auftragnehmers unzumutbar ausgeweitet und zu einer Aufhebung der durch die Klägerin vorgenommenen Arbeits- und Verantwortungsteilung zwischen den am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen führen würden. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte zu 1) vor dem Eintritt der Havarie wusste, dass die von der Beklagten zu 2) verlegten Elektroleitungen einen zu geringen Kabelquerschnitt aufwiesen.

    a) Die Beklagte zu 1) hat bestritten, die näheren Einzelumstände der Elektroverkabelung im Werk 3, der Umgebungsbedingungen und der Laufbedingungen der Anlagen gekannt zu haben; sie hat angeführt, dass sie von der weiteren Entwicklung selbst überrascht worden sei und dies nicht für möglich gehalten hätte.

    b) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1) die Gesamtpläne der Elektroverkabelung, insbesondere die Einzelheiten über Lage und Verlauf der Kabeltrassen, Verlegearten, Umgebungs- und Nutzungsbedingungen sowie etwaige Vorkehrungen gegen thermische Beanspruchungen, kannte und prüfte, bestehen nicht. Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) die Pläne des Gewerks Elektrotechnik gekannt hat.

    c) Soweit der Beklagte zu 3) auf den Inhalt der Baubesprechungsprotokolle Bezug genommen hat, aus denen sich Hinweise auf Abstimmungen zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) wegen der Elektroverkabelung ergeben sollen, vermag der Senat hieraus auf eine entsprechende Kenntnis der Beklagten zu 1) ebenfalls nicht zu schließen. Es ist vielmehr nahe liegend, jedenfalls aber nicht auszuschließen, dass diese Gespräche aus Sicht der Beklagten zu 1) lediglich der Erörterung ihrer Kabelliste dienten und damit der Erörterung des Anforderungsprofils für die Energieversorgung der Kälteanlagen.

    d) Es ist auch nicht nachgewiesen, dass die Beklagte zu 1) aus eigener Anschauung ausreichende Informationen über die Lage und den Verlauf der Kabeltrassen, die zu erwartende Raumtemperaturen im Deckenbereich oder über sonstige für die Ermittlung von Reduktionsfaktoren maßgebliche Umstände gewann, aus denen sie auf die Gefahr einer thermischen Überbeanspruchung der elektrotechnischen Anlagen schloss bzw. aus denen sich für sie die Erkenntnis einer solchen Gefahrenlage derart eindeutig aufdrängte, dass eine gleichwohl bestehende Unkenntnis nur als bewusstes Sich-verschließen vor der Erkenntnis zu bewerten und einer Kenntnis gleichzustellen wäre. Hierfür genügt es nach dem Vorausgeführten nicht, dass sich die Beklagte zu 1) diese Informationen ggf. hätte beschaffen können, denn dazu war sie nicht verpflichtet. Insoweit führen auch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seiner Anhörung am 16.07.2010 nicht zu einer anderen Bewertung. Der Sachverständige hat zwar nachvollziehbar dargestellt, dass der Beklagten zu 1) die gebündelte Verlegung der Anschlusskabel hätte auffallen und sie hieraus auf eine Unterdimensionierung der Kabelquerschnitte hätte schließen können; hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine theoretische Überlegung. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) solche Erwägungen tatsächlich angestellt haben, liegen nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und aus welchem Grund die Beklagte zu 1) im Falle einer entsprechenden Erkenntnis diese nicht der Klägerin vermittelt hätte. Ihr Untätigbleiben spricht gegen ein Erkennen der Gefahrenlage.

    e) Soweit der Beklagte zu 3) die Auffassung vertritt, dass sich aus der Wortwahl des Hinweises in der Kabelliste ergebe, dass die Beklagte zu 1) Kenntnis von der Unterdimensionierung der Verkabelung gehabt habe, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Der Hinweis ist neutral gehalten, d.h. er setzt gerade nicht die Kenntnis voraus, dass die Voraussetzungen für die zusätzliche Berücksichtigung von Reduktionsfaktoren vorliegen, sondern beschränkt lediglich die Aussagekraft der Kabellisten. Bei funktionaler Betrachtung sollte die Kabelliste der Beklagten zu 1) Ausgangspunkt für die Planungen im Gewerk Elektrotechnik sein i.S. einer Anmeldung des Kabelbedarfs zur Energieversorgung der Kälteanlagen, d.h. die Liste sollte diese Planungen nicht vorwegnehmen, sondern ermöglichen. In zeitlicher Hinsicht wurde der Hinweis vor Beginn der Verlegung der Elektrokabel durch die Beklagte zu 2) erteilt, so dass ihm eine Kenntnis über die Fehlerhaftigkeit der Leistungen der Beklagten zu 2) nicht zugrunde liegen konnte.

    II. Berufung des Beklagten zu 3)

    Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen den Beklagten zu 3) einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 635 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB) hat. Die hiergegen mit der Berufung des Beklagten zu 3) vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet. Der Senat folgt dem Landgericht auch darin, dass die Haftung des Beklagten zu 3) - z.T. gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 2) - auf 60 % des Schadens beschränkt ist und die Mithaftungsquote der Klägerin nicht etwa höher festzulegen war.

    1. Der Beklagte zu 3) hat die ihm nach dem Ingenieurvertrag mit der Klägerin vom 17.08.1999 obliegenden Leistungspflichten objektiv verletzt, und zwar sowohl Hauptleistungspflichten im Zusammenhang mit der Fachplanung als auch Hauptleistungspflichten bei der Überwachung der Leistungsausführung der Beklagten zu 2) im Gewerk Elektrotechnik.

    a) Der Beklagte zu 3) hat seine Planungsleistungen mangelhaft erbracht.

    aa) Nach dem Inhalt des Ingenieurvertrages war der Beklagte mit der Projektierung und Planung der Errichtung der Stark- und Schwachstromanlage (Gewerk Elektrotechnik) beauftragt, wobei sich die Einzelheiten der Leistungspflichten nach §§ 68 bis 76 HOAI 1996 richten sollten, also insbesondere nach den Leistungsbildern in § 73 HOAI. Bei einer ordnungsgemäßen Planung der Elektrotechnischen Anlage des Werks 3 der Klägerin hätten die zur Stromversorgung der Kälteanlagen der Produktionslinien 8 bis 10 zu verlegenden Elektrokabel ausreichend dimensioniert sein müssen, um thermische Überbeanspruchungen auszuschließen. Diesen Anforderungen genügte die Planung der Elektrotechnischen Anlage in Werk 3 unstreitig nicht. Der Nichteintritt des geschuldeten Erfolgs spricht indiziell für einen Mangel der Planungsleistungen.

    bb) Der Beklagte zu 3) hat im Rahmen der Projektierung der Elektrotechnischen Anlage des Werks 3 versäumt, spezifische Anforderungen an die Kabelquerschnitte, die sich allein aus der Konzipierung der Kabelwege, Verlegearten und Kabelhäufungen ergeben, zu dokumentieren und zu berücksichtigen.

    (1) Die Leistungsphase 5 des o.g. Leistungsbildes sieht u.a. vor, dass eine schrittweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung der übertragenen Aufgabe - Projektierung der Elektrotechnischen Anlage - unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen bis zur ausführungsreifen Lösung erfolgen soll. Dazu gehört auch die Anfertigung von Plänen für Anschlüsse von bereitgestellten Maschinen und Anlagen, wie hier der Kälteanlagen, sowie die Anfertigung von Stromlaufplänen. Im Falle einer ordnungsgemäßen Ausführung dieser Leistungen hätte der Beklagte zu 3) bereits erkennen können, dass und in welchem Ausmaße die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Reduktionsfaktoren für die einzelnen Kabeltrassen vorlagen.

    (2) Der Beklagte zu 3) hätte zudem bei seinen Planungen bereits beide Baustufen des Werks 3 berücksichtigen müssen. Zur Zeit der Planung der Elektrotechnischen Anlage der Baustufe 1 im Jahre 1999 war bekannt, dass eine Baustufe 2 folgen würde und welche Anlage beim Endausbau des Werks 3 entstehen sollte. Die in der Baustufe 1 vorzusehenden Kabelquerschnitte wären daher bereits auf das Anforderungsprofil der Gesamtanlage auszurichten gewesen.

    (3) Diese Sorgfaltsanforderungen an seine Planungsleistungen hat der Beklagte zu 3) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verletzt. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass die Kabelführung für die Kälteanlagen der Produktionslinien 8 bis 10 (Baustufe 1) bereits bei isolierter Betrachtung nicht ausreichend dimensioniert waren. Zwar entsprach der von den Beklagten zu 1) und zu 4) angemeldete Strombedarf dem späteren tatsächlichen Bedarf der Kälteanlagen, die zum Transport der elektrischen Energie zur Kälteanlage errichtete Elektrotechnische Anlage wies jedoch zu geringe Kabelquerschnitte auf, so dass eine thermische Überbeanspruchung entstand. Die Ursache der Havarie lag mithin im Bereich des Energietransports, für den der Beklagte zu 3) als Fachplaner verantwortlich war. Des Weiteren waren die NH-Sicherungen im Stromkreislauf zwar passend zum Energiebedarf der Kälteanlagen dimensioniert, aber sie ließen eine dauerhafte Überlastung der zu gering dimensionierten Elektrokabel zu. Die Beklagte zu 2) hat unwidersprochen vorgetragen, nach den Plänen und Anweisungen des Beklagten zu 3) gearbeitet zu haben. Etwaige Abweichungen von diesen Plänen hat der Beklagte zu 3) auch nicht vorgetragen. Daraus ist zu schließen, dass die Planungsunterlagen des Beklagten zu 3) unvollständig und in sich widersprüchlich waren. Wären entsprechende Angaben zu Reduktionsfaktoren in den Stromlaufplänen verzeichnet gewesen, dann hätte insbesondere eine Unterdimensionierung der Kabelquerschnitte der eingesetzten Kabel nicht auftreten dürfen.

    cc) Der Beklagte zu 3) hat versäumt, der Beklagten zu 2) die Anforderungen an die zu verlegenden Kabel für die Hauptversorgungsleitungen der Kälteanlagen vorzugeben.

    (1) Die Leistungsphase 6, mit deren Realisierung der Beklagte zu 3) ebenfalls beauftragt war, beinhaltet die Vorbereitung der Vergabe von Bauaufträgen zur Umsetzung der Planung. In Vorbereitung dieser Vergabe sind die Mengen und Qualitäten von einzusetzenden Materialien in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter zu ermitteln. Da die Reduktionsfaktoren für Kabelquerschnitte von den Vorgaben des Elektrotechnik-Planers selbst (Verlegeort, Verlegeart, Kabelhäufung und Kabelführung u.s.w.) und von Umständen abhängig sind, deren Bewertung in das Fachgebiet Elektrotechnik fallen (Raumbedingungen, thermische, mechanische und Feuchtigkeitsbelastungen), obliegt allgemein dem Elektroplaner und oblag hier dem Beklagten zu 3) nach den konkreten Vertragsbedingungen die Ermittlung der um Reduktionsfaktoren korrigierten Kabelanforderungen für die Hauptversorgungsleitung zur Energieversorgung der Kälteanlagen. Diese Feststellung wird bestätigt durch den Inhalt des Vertrags zwischen Klägerin und Beklagter zu 1), insbesondere Unterpos. 2.620 des Leistungsverzeichnisses.

    (2) Der Beklagte zu 3) selbst hat der Beklagten zu 2) unstreitig keine entsprechenden Vorgaben gemacht. Er hat weder bei der Vertragsanbahnung noch später die Anforderungen an die zu verwendenden Kabel selbst spezifiziert.

    (3) Den Baubesprechungsprotokollen aus dem Jahr 2000 ist zu entnehmen, dass der Beklagte zu 3) der Beklagten zu 2) die Anweisung gegeben hat, die Elektrokabel nach den Vorgaben der Kabelliste der Beklagten zu 1) zu bestellen und zu verlegen. Da die Ermittlung der Vorgaben in seinen originären Aufgabenbereich fiel, durfte er die Angaben der Beklagten zu 1) nicht ungeprüft übernehmen. Der Beklagte zu 3) hat eingeräumt, dass er eine eigene Prüfung der Kabelliste der Beklagten zu 1) und eine Integration der in der Kabelliste angegebenen Mindestgrößen der Kabelquerschnitte in seine Ausführungsplanung zur Elektrotechnischen Anlage des Werks 3 nicht vorgenommen hat.

    (4) Der Feststellung der Verletzung der Planungspflichten des Beklagten zu 3) steht nicht entgegen, dass er - wie er behauptet hat - die Kabellisten der Beklagten zu 1) nicht oder aus seiner Sicht nicht rechtzeitig erhalten hat. An der Richtigkeit dieser Behauptung bestehen schon Zweifel, weil der Beklagte zu 3) jedenfalls bestätigt hat, dass die Beklagte zu 2) die Listen bis zum 04.07.2000 erhalten hat (vgl. Besprechungsprotokoll Nr. 19 vom 11.07.2000, S. 5, dort Punkt 18.12, Anlage I. 13, GA Bd. II Bl. 81; Schreiben des Beklagten zu 3) vom 13.07.2000, Anlage I. 14, GA Bd. II Bl. 82). Daraus ergibt sich, dass der Beklagte zu 3) die Übermittlung der Liste an das von ihm zu überwachende Bauunternehmen kontrolliert hat. Es liegt zumindest nahe, dass er dadurch auch Zugriff auf die Kabelliste erhalten hat, und zwar vor Auslösung der Bestellung der Kabel durch die Beklagte zu 2) und - angesichts der Lieferfrist von zwei Wochen - jedenfalls mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf vor Beginn der Kabelverlegearbeiten durch die Beklagte zu 2). Aber selbst wenn der Senat die Behauptung des Beklagten zu 3) als wahr unterstellte, wonach er die Kabelliste inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen habe, läge hierin ein pflichtwidriges Verhalten. Denn ihm oblag, wie ausgeführt, die endgültige Festlegung der Kabelquerschnitte für die Elektrotechnische Anlage im Werk 3 zur Versorgung der darin befindlichen Anlagen. Fehlende Informationen zur Erfüllung dieser Aufgabe hatte er sich zu beschaffen.

    (5) Der Beklagte zu 3) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte zu 4) die Kabelquerschnitte für die Elektrotechnische Anlage vorgegeben habe. Dies ist nach den Feststellungen des Senats nicht der Fall. Der Beklagten zu 4) oblag als Fachplanerin für die haustechnischen Anlagen die Ermittlung des Bedarfs der Zuleitungen aus Sicht der von ihr konzipierten bzw. überwachten Einzelanlagen, darunter auch der von der Beklagten zu 1) gelieferten und montierten Kälteanlagen. Die Vorgaben der Beklagten zu 4) betrafen damit das Anschlussprofil der Kälteanlagen aus Sicht des Energieverbrauchs, nicht jedoch die Anforderungen an die Verkabelung, die sich aus der Art und Weise der Herstellung der Elektrotechnischen Anlage außerhalb der Kälteanlagen zum Energietransport ergaben. Dafür, dass die Beklagte zu 4) weiter gehende Vorgaben gemacht hätte, bestehen keine Anhaltspunkte, insbesondere hat auch der Beklagte zu 3) solche nicht vereinzelt. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 4) auch bei vorangegangenen Bauvorhaben der Klägerin - gemeinsam mit dem Beklagten zu 3) - mitgewirkt hat, rechtfertigt nicht den Schluss, dass sie entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Regelungen zur Arbeitsteilung einzelne Aufgabenfelder des Beklagten zu 3) ohne Beanspruchung einer Vergütung übernommen hat.

    b) Der Beklagte zu 3) hat zudem auch seine Pflichten zur Bauüberwachung objektiv verletzt.

    aa) (1) Nach dem Inhalt des Ingenieurvertrages gehörte zu den Leistungspflichten des Beklagten zu 3) auch die Objekt- bzw. Bauüberwachung bei der Errichtung der Elektrotechnischen Anlage. Die Leistungsphase 8 nach § 73 HOAI 1996, auf die der Vertrag Bezug nimmt, umfasst das Fortschreiben und Überwachen der Einhaltung von Ausführungsplänen sowie die fachtechnische Abnahme der Leistungen und die Feststellung von Mängeln. Mit dieser Feststellung steht im Einklang, dass der Beklagte zu 3) im Bauvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) vom 10./17.04.2000 auch ausdrücklich als Verantwortlicher für die Bauüberwachung aufgeführt ist und dass er den Vertrag gegengezeichnet hat.

    (2) Allerdings ist dem Beklagten zu 3) darin zu folgen, dass es im Rahmen der Bauüberwachung eines Anlasses zur Prüfung der Richtigkeit der vorausgegangenen Planungen bedarf. Ein solcher Anlass ergab sich nicht bei der Prüfung des Nachtragsangebots Nr. 03 der Beklagten zu 2) vom 24.07.2000 (vgl. Anlage B zu 2) Nr. 5, GA Bd. I Bl. 166 f.) durch den Beklagten zu 3). Der Beklagte zu 3) beschränkte ausweislich seiner Bestätigung durch Schreiben vom 08.08.2000 (vgl. Anlage B zu 2) Nr. 7, GA Bd. I Bl. 171) allein die Mengen und Einheitspreise des Nachtragsangebots. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Nachtrag einen Anlass bot, etwaige Kabelverlegungspläne an die Mehrmengen anzupassen.

    (3) Anlass zur Prüfung bot jedoch die Übermittlung der Kabelliste durch die Beklagte zu 1). Der Beklagte zu 3) durfte nicht ohne eigene Prüfung darauf vertrauen, dass die in der Kabelliste aufgeführten Spezifikationen der anzuschließenden Kabel mit denjenigen der zu verlegenden Kabel identisch sind. Ihm hätte als Fachplaner Elektrotechnik bewusst sein müssen, dass entsprechend der DIN VDE 0298-4: 2003-08, dort Abschnitt 5.1 (vgl. Anlage B I 7, GA Bd. I Bl. 131), neben den Anforderungen der energieverbrauchenden Anlage auch die Werte für die Belastbarkeit und die Reduktionsfaktoren aus den Einzelumständen des Energietransports zu bestimmen und bei der Bemessung der Kabelquerschnitte zu berücksichtigen sind. Hätte der Beklagte zu 3) dieser Pflicht entsprochen, dann hätte er die zu geringe Dimensionierung der Kabelquerschnitte für die Energieversorgung der Kälteanlagen erkennen können und müssen. Schon der Hinweis der Beklagten zu 1) in der Kabelliste war eindeutig und benannte ausdrücklich das Problem der Nichtberücksichtigung der Reduktionsfaktoren in den Angaben der Beklagten zu 1). Hätte der Beklagte zu 3) diesen Hinweis zum Anlass für eigene Ermittlungen zu den notwendigen Kabelquerschnitten genommen, so hätte er bei ordnungsgemäßer Ermittlung den Havariefall vermeiden können.

    (4) Der Beklagte zu 3) hätte sich zudem anlässlich der Abnahme der Leistungen der Beklagten zu 2) nochmals mit der Frage der ausreichenden Dimensionierung der Elektrotechnischen Anlage befassen müssen und dabei feststellen können und müssen, dass die Angaben in der Kabelliste der Beklagten zu 1) nur Mindestgrößen enthielten und eine Anpassung an die Besonderheiten der Verlegung bisher nicht erfolgt war. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3) ist eine Beweisaufnahme über den Umfang der tatsächlich erfolgten Prüfungen während der Abnahme nicht erforderlich. Es ist unstreitig und vom Beklagten zu 3) eingeräumt worden, dass in seinen Aufgabenbereich die Prüfung und Abnahme der Herstellung der Elektrotechnischen Anlage fiel und dass er diese Abnahme gemäß dem Inhalt des Abnahmeprotokolls vom 10.10.2000 (vgl. Anlage B zu 2) Nr. 6, GA Bd. I Bl. 168) vornahm. Diese Umstände tragen die Feststellungen des Senats ohne Weiteres.

    bb) Der Senat bewertet die Pflichtverletzungen des Beklagten zu 3) im Bereich der Planung als schwerwiegender als die Versäumnisse in der Bauüberwachung. Im Rahmen der Bauüberwachung hätte er vor allem Fehler der eigenen Planung aufdecken müssen, nicht an den Ausführungsleistungen der Beklagten zu 2).

    2. Der Beklagte zu 3) hat die vorgenannten Pflichtverletzungen auch als fahrlässige Handlungen zu vertreten. Die objektive Pflichtwidrigkeit begründet eine entsprechende gesetzliche Vermutung, die hier durch den Beklagten zu 3) auch nicht entkräftet worden ist. Der Beklagte zu 3) hätte bei Anwendung der für seine Berufsausübung üblichen Sorgfalt insbesondere erkennen können und müssen, dass ihm eine Anpassung der Angaben in der Kabelliste der Beklagten zu 1) an die konkrete Umstände des Stromtransports durch Bestimmung und Berücksichtigung der Reduktionsfaktoren oblegen hätte und dass er für seine Vorgaben an die Beklagte zu 2) nicht auf die unveränderten Vorgaben der Beklagten zu 1) und zu 4) hätte zurückgreifen dürfen. Er hätte auch erkennen können, dass eine Unterdimensionierung der Kabelquerschnitte in der Elektrotechnischen Anlage im Zusammenspiel mit der zu erwartenden Dauerbelastung und dem Einsatz von an die elektrische Dauerüberlastung angepassten NH-Sicherungen zu einer dauerhaften thermischen Überlastung der Elektrotechnischen Anlage führen und jedenfalls bei einem Zusammentreffen mit weiteren widrigen Umständen (z. Bsp. hohen Außentemperaturen, schlechter Wärmeluftabfuhr in der Kabelrinne) auch das Risiko eines Kabelbrandes mit der Folge eines Stromausfalls für die Produktion und Kühlung der Produkte hervorrufen konnte. Bei ordnungsgemäßer Planung und Bauüberwachung wäre die Havarie vermeidbar gewesen.

    3. Die Pflichtverletzungen des Beklagten zu 3) haben den Eintritt der geltend gemachten Vermögensschäden auch verursacht.

    a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, steht fest, dass die Hauptursache des Kabelbrandes in der Unterdimensionierung der in Baustufe 1 verlegten Leitungen zu sehen ist. Die Fehler bei der Errichtung der Elektrotechnischen Anlage in Baustufe 1 hätten bei objektiver nachträglicher Prognose, auf die es im Rahmen der Kausalitätsbetrachtungen ankommt (vgl. Grüneberg, aaO., Vorb v § 249 Rn. 27 m.w.N.), auch ohne weitere Umstände zu dem eingetretenen Schaden geführt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 08.03.2007 auf S. 6 ausgeführt, dass die Leitungen für die Kälteanlagen der Produktionslinien 8 bis 10 bereits ohne die Kreuzung durch die in Baustufe 2 verlegten Leitungen dauerhaft um zwischen 122 % und 146 % überlastet gewesen seien. Er hat eingeschätzt, dass mit hinreichender Sicherheit auch ohne die zusätzliche Behinderung der Wärmeabfuhr durch die kreuzenden Kabel ein Schadensereignis eingetreten wäre; insoweit wäre lediglich fraglich gewesen, zu welchem Zeitpunkt sich der Schaden gezeigt hätte (vgl. Ergänzungsgutachten vom 19.10.2009, S. 1 f., GA Bd. III Bl. 239 f.). In der Erläuterung seines Gutachtens am 16.07.2010 hat er bekräftigt, dass die Havarie auf jeden Fall auch ohne die Arbeiten der Baustufe 2 eingetreten wäre, vielleicht ein bis zwei Jahre später als geschehen (vgl. GA Bd. IV Bl. 106).

    b) Soweit der Beklagte zu 3) sich darauf beruft, dass ohne Hinzutreten der Kreuzung der Kabelrinne durch ein in Baustufe 2 verlegtes Kabel der Havariefall u.U. erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eingetreten wäre, ist dieser Umstand unerheblich. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Ansprüche der Klägerin nach dem tatsächlichen Verlauf der Ereignisse. Für die Bewertung der Kausalität einer Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden kommt es auf die Verjährung eines etwaigen Anspruchs nicht an. Der Eintritt der Verjährung bewirkt keine Anspruchsvernichtung, sondern hindert nach § 222 Abs. 1 BGB a.F. lediglich die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung.

    c) Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des Senats - davon ausginge, dass die Unterdimensionierung der Kabelquerschnitte in den Zuleitungen zu den Kälteanlagen der Produktionslinien 8 bis 10 allein nicht zu einer Havarie geführt hätte, so wären die genannten Mängel jedenfalls mitursächlich für die Havarie gewesen. Dies genügt für eine Bejahung der Kausalität (vgl. Grüneberg, aaO., Rn. 33 f.). Hierin läge zumindest die Schaffung einer gesteigerten Gefahrenlage, deren Risiken sich erst durch Hinzutreten weiterer Umstände realisieren (vgl. Grüneberg, aaO., Rn. 48).

    4. Der Klägerin sind durch den Schadensfall am 18.06.2003 Produktionsausfälle und Produktschäden durch die automatische Abschaltung der Kälteanlagen der Produktionslinien 7 bis 10 am 18./19.06.2003 sowie durch die freiwillige Abschaltung dieser Anlagen in der Zeit vom 15. bis 17.08.2003 zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Elektrotechnischen Anlage entstanden. Gleiches gilt für Aufwendungen zur Schadensbeseitigung. Hinsichtlich der Höhe dieser Schäden ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Der vom Beklagten zu 3) angeführte Umstand, dass die Klägerin ggf. einen Versicherungsschutz für derartige Havarien in Anspruch nehmen könne, lässt den Schaden nicht entfallen. Soweit die Klägerin Versicherungsleistungen erhalten sollte, führte dies allenfalls zu einem Anspruchsübergang auf das Versicherungsunternehmen, regelmäßig verbunden mit einer fortbestehenden Einziehungsermächtigung der Klägerin als Versicherungsnehmerin (vgl. Grüneberg, aaO., Rn. 83).

    5. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach der Klägerin nach § 254 Abs. 1 BGB a.F. ein Mitverschulden im Umfang von 40 % anzurechnen ist. Die vorgenommene Quotierung ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten nicht zu beanstanden.

    a) Das Hinzutreten einer weiteren Schadensursache, wie hier die kreuzende Verlegung der Kabel für die Kälteanlagen der Produktionslinie 7 in der Baustufe 2 des Werks 3 der Klägerin, unterbricht den Kausalverlauf regelmäßig und so auch hier nicht (vgl. Grüneberg, aaO., Rn. 34). Den Ausführungen des Sachverständigen ist eindeutig zu entnehmen, dass die Behinderung der Wärmeabfuhr durch die kreuzende Leitung die Schadensentwicklung unterstützt und beschleunigt, nicht jedoch ausgelöst hat.

    b) Die Klägerin hat ihre Pflichten als einer der Planer des Gewerks Elektrotechnik in Baustufe 2 des Werks 3 neben dem Beklagten zu 3) objektiv verletzt, indem sie bei der Planung keine Neuberechnung der notwendigen Kabelquerschnitte der Gesamtanlage in Werk 3 vorgenommen hat, wie es nach den technischen Vorschriften erforderlich gewesen wäre. Darüber streiten die Prozessparteien nicht mehr. Die Klägerin hat sich dabei ein Verschulden dritter Unternehmen, die sie als Subunternehmer eingeschaltet haben mag, nach § 278 BGB a.F. bzw. § 287 BGB n.F. zurechnen zu lassen.

    c) Die Bewertung des Landgerichts, wonach die Fehler in der Baustufe 1, für welche die Beklagten zu 2) und zu 3) einzustehen haben, gegenüber den Fehlern in der Baustufe 2, für welche die Klägerin mithaftet, schwerer wiegen, ist zutreffend und nicht zu beanstanden. Die Abwägung der Verschuldensanteile hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Zwar hätte hier eine ordnungsgemäße Planung und Ausführung des Gewerks Elektrotechnik in der Baustufe 2 zu einer Beseitigung der Mängel der Baustufe 1 geführt und damit den Eintritt des Schadensfalls insgesamt verhindert. In die Abwägung ist jedoch einzubeziehen, dass nach den Feststellungen des Senats die Hauptursache für den Schadensfall in dem Widerspruch zwischen den zu gering dimensionierten Kabelquerschnitten der Leitungen für die Kälteanlagen der Produktionslinien 8 bis 10 und den in Relation dazu zu groß ausgelegten NH-Sicherungen lag. Dieser Mangel führte zu einer dauerhaften Überbeanspruchung der Isolierungen und zu deren Aufweichung, lange bevor der zweite Mangel in Baustufe 2 hinzutrat. Der Senat bewertet darüber hinaus den Verschuldensgrad insbesondere bei den Pflichtverletzungen des Beklagten zu 3) im Rahmen der Planung der Elektrotechnischen Anlage als höher, weil der Beklagte zu 3) bei seinen Planungen die Anforderungen der Baustufe 2 bereits hätte berücksichtigen müssen. Er hätte, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, im Zweifel eine Überdimensionierung der Kabelquerschnitte anordnen müssen, um einen sicheren Anlagenbetrieb zu gewährleisten.

    III. Berufung der Klägerin

    Über die Berufung der Klägerin war in der Hauptsache nicht mehr zu befinden, nachdem die Klägerin ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat. Allerdings ist die Berufung wirksam eingelegt worden durch Eingang des Schriftsatzes vom 16.09.2011. Dieser Schriftsatz hat in Form und Frist einer Berufungsschrift entsprochen; die Prozesserklärung - Berufung gegen die Teilklageabweisung der Klage gegen den Beklagten zu 3) - ist eindeutig gewesen. Aus der für die Auslegung von Prozesserklärungen maßgeblichen objektiven Empfängersicht haben Anhaltspunkte für eine - von der Klägerin behauptete - versehentliche, d.h. nicht willentliche Übersendung nicht bestanden, insbesondere ist die Berufungsschrift auch vom Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß unterzeichnet worden. Insoweit war die Berufung der Klägerin bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.

    C. I. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz beruht, soweit sie nicht dem Schlussurteil vorbehalten bleibt, auf § 91 Abs. 1 ZPO. Sie war dahin zu ergänzen, dass die Klägerin die außergerichtlichen Aufwendungen der Beklagten zu 1) zu tragen hat.

    2. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 und 516 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte zu 1) hat mit ihrer Berufung obsiegt und trägt daher keine Kosten. Die Klägerin hat ihre eigene Berufung im Prozessrechtsverhältnis mit dem Beklagten zu 3) mit einem Teilstreitwert in Höhe von 121.665,64 € zurückgenommen und ist im Prozessrechtsverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1) mit einem Teilstreitwert in Höhe von 13.482,37 € unterlegen. Insoweit hat sie auch die Kosten der Beklagten zu 4) als Streithelferin der Beklagten zu 1) zu tragen. Der Beklagte zu 3) ist mit seiner Berufung mit einem Teilstreitwert in Höhe von 182.498,47 € unterlegen.

    II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

    Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.