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  • 03.06.2008 · IWW-Abrufnummer 081667

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 07.11.2007 – 8 Sa 334/07

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    8 Sa 334/07

    Tenor:

    1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 12.04.2007, Az.: 11 Ca 1266/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    2. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand:

    Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen entgangenen Arbeitslosengeldes.

    Der am 22.04.1948 geborene Kläger war seit dem 01.01.1977 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines zwischen den Parteien am 07.09.2004 geschlossenen Aufhebungsvertrages mit Ablauf des 31.12.2004. Der Aufhebungsvertrag beinhaltet u.a. folgende Bestimmungen:

    "... § 3

    1. Die Spielbank verpflichtet sich zu einer Leistung nach § 16 Ziff. 1 des Manteltarifvertrages, die ab dem 1. Januar 2005 bis einschließlich 31. Dezember 2007 in monatlichen Raten ausgezahlt wird (Anlage § 16 MTV).

    2. Die Höhe der Leistung nach § 16 Ziffer 1 des MTV beträgt für jeden Monat in diesem Zeitraum ein Drittel der Bruttoanteile eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (= 14,00 Anteile) entsprechend der Tätigkeit, die vor dem Ausscheiden ausgeübt wurde. Diese Zahlung erfolgt aus dem jeweiligen monatlichen Troncaufkommen.

    § 4

    1. Dem Mitarbeiter wird eine monatliche Zuzahlung aus anderen Gesellschaftsmitteln in Höhe von 40,00 EUR brutto je ausgezahltem Anteil gewährt.

    2. Darüber hinaus wird an den Mitarbeiter eine einmalige Summe in Höhe von brutto 10.080,00 EUR gezahlt. Diese wird fällig zum Ausscheidenszeitpunkt und ist mit der letzten Gehaltsabrechnung auszuzahlen. Die Summe errechnet sich aus dem Produkt von 20,00 EUR multipliziert mit der Anzahl der Anteile in § 3 Nr. 2 multipliziert mit der Anzahl der Monate der Laufzeit dieses Vertrages, wobei der Monat des Ausscheidens taggenau abgerechnet wird.

    3. Die Ansprüche aus Abs. 1 und 2 sind nicht vererblich.

    § 5

    1. Die Zahlungen nach §§ 3 und 4 werden als Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, § 3 Nr. 9 EStG gewährt. Für Teilbeträge dieser Zahlung kann somit Steuerfreiheit bestehen. Die monatlichen Auszahlungen werden deshalb zunächst bis zur Höhe des jeweiligen steuerbefreiten Betrages ohne Abzug von Lohnsteuer gewährt. Zu den darüber hinaus gehenden Beträgen wird Einkommenssteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Spielbank an das zuständige Finanzamt abgeführt.

    2. Der Mitarbeiter wurde darauf hingewiesen, dass er für die ordnungsgemäße Besteuerung verantwortlich ist. Sollten an ihn geleistete Zahlungen nicht als Abfindung anerkannt werden und es daher zu einer Nachversteuerung kommen, ist diese Nachzahlung vom Mitarbeiter zu tragen.

    ...

    § 9

    1. Sollte sich der Arbeitnehmer für den in § 3 Abs. 1 genannten Zeitraum arbeitslos melden und sollte dadurch die Spielbank mit Erstattungsverpflichtungen nach § 147 a SGB III belastet werden, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Leistung gem. § 3 Abs. 1 und 2 dieses Vertrages in Höhe des von der Spielbank an die Bundesanstalt für Arbeit zu erstattenden Betrages - mit Ausnahme der Sozialversicherungsbeiträge - zurückzuzahlen.

    2. Der Arbeitnehmer tritt bereits jetzt das Arbeitslosengeld bis zur Höhe der erhaltenen und beanspruchten Beträge an die Spielbank ab. Diese nimmt die Vorausabtretung an.

    3. Der Mitarbeiter ermächtigt die Spielbank, die Abtretung gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit offen zu legen.

    4. Die Spielbank ist berechtigt, zur Befriedigung von sich aus Nr. 1 ergebenden Ansprüchen Verrechnungen mit Leistungen nach §§ 3 und 4 dieses Vertrages vorzunehmen.

    5. Nimmt der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld in Anspruch, ist er verpflichtet, dies der Spielbank unverzüglich anzuzeigen.

    ..."

    Ein Antrag des Klägers vom 16.03.2006 auf Bewilligung von Arbeitslosengeld wurde mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 01.06.2006 zurückgewiesen, da der Kläger in den beiden vorangegangenen Jahren nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hatte.

    Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe die Vermögenseinbuße, die ihm dadurch entstanden sei, dass er sich nicht rechtzeitig arbeitslos gemeldet habe, schuldhaft herbeigeführt. Die Beklagte habe ihn nämlich bei Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht darüber aufgeklärt, dass er sich unverzüglich arbeitslos melden müsse. Die Beklagte habe ihn auch durch die in § 9 des Aufhebungsvertrages enthaltene Regelung bewusst davon abgehalten, Arbeitslosengeld zu beantragen. Allen Mitarbeitern, die Gespräche bezüglich des Abschlusses von Aufhebungsverträgen geführt hätten, sei seitens der Beklagten ausdrücklich verboten worden, sich arbeitslos zu melden. Dabei sei jeweils auf den Entwurf eines Aufhebungsvertrages hingewiesen worden, in welchem die Regelung enthalten gewesen sei, dass ein erhaltenes Arbeitslosengeld an die Beklagte zurückzuzahlen sei bzw. mit den von der Beklagten zu gewährenden Leistungen verrechnet werde. Auch ihm gegenüber sei ausdrücklich erklärt worden, dass er sich nicht arbeitslos melden dürfe. Die in § 9 des Aufhebungsvertrages enthaltene Regelung sei gemäß § 32 SGB I nichtig. In der Zeit von Januar 2005 bis einschließlich Februar 2007 sei ihm durch das Verhalten der Beklagten monatlich ein Arbeitslosengeld in Höhe 1.596,90 Euro entgangen, woraus sich ein Schaden von insgesamt 41.519,40 Euro ergebe.

    Der Kläger hat beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.519,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33.534,90 EUR seit dem 01.09.2006, aus weiteren 4.790,70 Euro seit dem 01.01.2007 und aus weiteren 3.193,80 EUR seit dem 01.03.2007 zu zahlen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, dem Kläger sei zu keinem Zeitpunkt verboten worden, Arbeitslosengeld zu beantragen. Die in § 9 des Aufhebungsvertrages enthaltenen Regelungen seien auch nicht unwirksam. Auch ein Verstoß gegen § 32 SGB I liege nicht vor.

    Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.04.2007, auf dessen Tatbestand (Bl. 106 - 110 d.A.) zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgünde wird auf die Seiten 7 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 110 - 113 d.A.) verwiesen.

    Gegen das ihm am 02.05.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.05.2007 Berufung eingelegt und diese am 27.06.2007 begründet.

    Der Kläger hat im Berufungsverfahren seine Klage der Höhe nach um das ihm im Zeitraum März 2007 bis einschließlich Oktober 2007 entgangene Arbeitslosengeld von insgesamt 12.775,20 Euro erweitert.

    Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Beklagte nach § 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte habe den eingetretenen Schaden (Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld) zu vertreten, da sie ihm - dem Kläger die Beantragung von Arbeitslosengeld habe nicht verbieten dürfen und insbesondere auch keine Vereinbarung über die Abtretung von künftigem Arbeitslosengeld habe schließen dürfen. Das Verhalten der Beklagten verstoße gegen Treu und Glauben; die Abtretungsvereinbarung sei zudem nach § 32 SGB I nichtig. Durch die Vorausabtretung habe die Beklagte ihn außer Stande gesetzt, überhaupt Leistungen der Agentur für Arbeit zu beantragen. Rechtsirrig sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass es sich bei den Zahlungen, welche die Beklagte seit Abschluss des Aufhebungsvertrages leiste, um "Überbrückungsgelder" handele. Vielmehr handele es sich bei den betreffenden Zahlungen um eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG. Die Zahlung einer Abfindung erfolge ausschließlich für den Verlust des sozialen Besitzstandes und nicht wie ein Überbrückungsgeld zur Überbrückung eines künftigen Zeitraumes.

    Der Kläger beantragt,

    1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.04.2007, Az.: 11 Ca 1266/06, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 41.519,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 33.534,90 EUR seit dem 01.09.2006, aus weiteren 4.790,70 EUR seit dem 01.01.2007 und aus weiteren 3.193,80 EUR seit dem 01.03.2007 zu zahlen.

    2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger auch für die Monate März 2007 bis einschließlich Oktober 2007 monatlich 1.596,90 EUR, insgesamt also 12.775,20 EUR zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt unter Aufrechterhaltung ihrer bereits erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassung das mit der Berufung angefochtene Urteil.

    Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 25.06.2007 (Bl. 132 bis 136 d.A.), auf den Schriftsatz des Klägers vom 19.10.2007 (Bl. 164 f d.A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 01.08.2007 (Bl. 148 - 153 d.A.) Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    I. Die an sich statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

    II. Die Klage ist nicht begründet.

    Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung entgangenen Arbeitslosengeldes. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

    1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich nicht bereits daraus, dass es die Beklagte bei Abschluss des Aufhebungsvertrages unterlassen hat, den Kläger nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III auf dessen Pflicht hinzuweisen, sich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Ein solches Versäumnis des Arbeitgebers begründet keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers (BAG vom 29.09.2005 - 8 AZR 571/04 - NZA 2005, 1406).

    2. Der Umstand, dass die Beklagte in § 9 des Aufhebungsvertrages eine Regelung aufnahm, wonach der Kläger bei Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die auf der Grundlage von § 3 des Aufhebungsvertrages erhaltenen Leistungen in Höhe des von der Beklagten an die Bundesanstalt für Arbeit zu erstattenden Betrages - mit Ausnahme der Sozialversicherungsbeiträge - zurückzuzahlen hat, begründet ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch. Wie das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausgeführt hat, verstößt eine solche Vereinbarung nicht gegen § 32 SGB I und ist wirksam (BAG vom 25.01.2000 - 9 AZR 144/99 - AP Nr. 3 zu § 128 AFG). Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Leistungen, welche sie nach § 3 des Aufhebungsvertrages an den Kläger erbringt, nach § 5 des Aufhebungsvertrages als Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9 und 10 KSchG gewährt. Die getroffene Rückzahlungsvereinbarung verstößt nämlich auch dann nicht gegen § 32 SGB I, wenn sie sich auf eine Abfindungszahlung bezieht (LAG Baden-Württemberg vom 23.07.2001 - 15 Sa 28/01 -).

    3. Die in § 9 Ziffer 2 auf Veranlassung der Beklagten getroffene Vereinbarung, wonach der Kläger Ansprüche auf Arbeitslosengeld an die Beklagte abtritt, führt ebenfalls nicht zu einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Dabei kann offen bleiben, ob diese Vorausabtretung gegen das in § 32 SGB I normierte Verbot nachteiliger Vereinbarungen verstößt und damit nichtig ist. Die vereinbarte Vorausabtretung war nämlich nicht ursächlich für den beim Kläger entstandenen Schaden. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 9 Ziffer 2 des Aufhebungsvertrages hat der Kläger etwaige Ansprüche auf Arbeitslosengeld nur bis zur Höhe der von der Beklagten erhaltenen bzw. der gegenüber ihr beanspruchten Beträge abgetreten. Somit war der Kläger keinesfalls in Folge der Abtretung daran gehindert, Arbeitslosengeld zu beantragen und dieses, soweit es der Höhe nach die von der Beklagten nach Maßgabe des Aufhebungsvertrages gezahlten Leistungen übersteigt, auch tatsächlich zu beziehen. Es blieb dem Kläger daher insoweit trotz der Abtretungserklärung überlassen, Leistungen der Arbeitsverwaltung in Anspruch zu nehmen.

    4. Soweit der Kläger behauptet, ihm sei - ebenso wie seinen Arbeitskollegen - von Seiten der Geschäftsleitung erklärt worden, er dürfe sich nicht arbeitslos melden, so erweist sich sein diesbezügliches Vorbringen als unsubstantiiert. Dem Sachvortrag des Klägers lässt sich nämlich nicht entnehmen, welche Person die betreffende Erklärung ihm gegenüber abgegeben hat. Dies lässt sich weder dem erstinstanzlichen noch dem zweitinstanzlichen Vorbringen des Klägers entnehmen und ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten, von seinen (ehemaligen) Arbeitskollegen unterzeichneten Erklärungen (Bl. 93 - 96 d.A.). Soweit in diesen Erklärungen sowie in der Berufungsbegründungsschrift des Klägers ausgeführt wird, die Äußerungen seien "von Seiten der Geschäftsleitung" getätigt worden, so ergibt sich auch aus diesem Vortrag nicht, um welche Person es sich dabei konkret handelte. Darüber hinaus trägt der Kläger selbst vor, dass die betreffende Äußerung unter ausdrücklichem Hinweis auf den Inhalt des Aufhebungsvertrages erfolgt sei. Der Aufhebungsvertrag enthält jedoch nicht das Verbot, sich arbeitslos zu melden, sondern lediglich die in § 9 getroffene Rückzahlungsvereinbarung. Es spricht daher auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers ohnehin einiges dafür, dass die von ihm - allerdings nur unsubstantiiert - behauptete Erklärung betreffend eines Verbots, sich arbeitslos zu melden, dahingehend zu verstehen war, dass man sich zur Vermeidung der im Aufhebungsvertrag zulässigerweise vereinbarten Rückzahlungspflicht nicht arbeitslos melden solle.

    5. Die in § 9 des Aufhebungsvertrages getroffenen Vereinbarungen erweisen sich auch nicht in Ansehung des § 4 Abs. 3 TVG i.V.m. § 16 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Spielbank Bad Neuenahr GmbH & Co KG in Bad Neuenahr und Bad Dürkheim als unwirksam. Zwar haben nach § 16 Abs. 1 dieses Manteltarifvertrages bestimmte Arbeitnehmer der Beklagten, deren Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, einen - nicht mit Leistungen der Arbeitsverwaltung verrechenbaren - Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Da jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Kläger Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft ist bzw. war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen dieses Tarifvertrages nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit der Folge Anwendung finden, dass sich die im Aufhebungsvertrag getroffene abweichende Vereinbarung nach § 4 Abs. 3 TVG als unzulässig erweist. Sollte der betreffende Tarifvertrag (lediglich) aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, so waren die Parteien nicht nach § 4 Abs. 3 TVG daran gehindert, vom Tarifvertrag abweichende Vereinbarungen zu treffen.

    III.

    Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

    RechtsgebieteMTV, KSchG, EStG, SGB III, SGB I, BGB, ArbGG, TVGVorschriftenMTV § 16 MTV § 16 Abs. 1 MTV § 16 Ziff. 1 KSchG § 9 KSchG § 10 EStG § 3 Nr. 9 SGB III § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III § 147 a SGB I § 32 BGB § 280 ArbGG § 69 Abs. 2 TVG § 4 Abs. 1 TVG § 4 Abs. 3